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Gesetze

Q2-2026: Gesetze

Ausgewählte Neuigkeiten aus dem Bereich Gesetzgebung und -werdung.

Gesetzgebung:

Gesetzgebung

Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz

BGBl I Nr 25/2026

Inkrafttreten: 30.06.2026

Durch das „Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz (GesLeiPoG)“ erfolgten Änderungen im AktG, im SE-Gesetz und im ArbVG zur Umsetzung der RL (EU) 2022/2381.

Der neue § 110 Abs 2a ArbVG tritt mit 30.06.2026 in Kraft und lautet wie folgt:  „In börsennotierten Unternehmen gilt Abs. 1 (Anmerkung: § 110 Abs 1 ArbVG) mit der Maßgabe, dass mindestens 40 Prozent der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer sein müssen. Die genaue Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder, bei der diese Zielvorgabe als erfüllt gilt, entspricht der Anzahl, die dem Anteil von 40 Prozent am nächsten kommt, 49 Prozent aber nicht überschreitet. Die Entsendung der Arbeitnehmervertreter hat aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder zu erfolgen.“

Dadurch soll klargestellt werden, dass mindestens 40 % der in den Aufsichtsrat zu entsendenden Arbeitnehmervertreter:innen Frauen und 40 % Männer sein müssen (vgl Sabara, Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – BGBl, ARD 6997/13/2026).

Aus den Erl ergibt sich zudem, dass im Hinblick darauf, dass die Entsendung der Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter aus einem begrenzten Kreis, nämlich dem der Betriebsratsmitglieder, denen das aktive Wahlrecht zukommt, zu erfolgen hat, jedoch nach Möglichkeit gewährleistet werden sollte, dass durch eine entsprechende Benennung der Kapital- und Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter die Sanktion des „leeren Stuhls“ vermieden wird. Dazu könnte im Einzelfall auch das Abgehen von einer Gesamtbetrachtung hin zu einer Einzelbetrachtung (getrennte Anwendung der Zielvorgaben auf Kapital- bzw. Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter) beitragen (ErlRV 367 BlgNR XXVIII GP 4).

In den Absätzen 2b ff leg cit kommt es zu Änderungen der Nummerierung einzelner Absätze. Für nicht börsennotierte Gesellschaften, die dauernd mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen beschäftigten, bleibt die schon bisher geltende Regelung des Abs 2a leg cit aufrecht, es kommt allerdings auch zu einer Änderung der Absatzbezeichnung

Die Änderungen treten mit 30.06.2026 in Kraft. Die Änderungen sind auf Entsendungen in den Aufsichtsrat anzuwenden, die nach dem 31.12.206 erfolgen.

Gesetzgebung

Änderung des BPGG

BGBl I Nr 32/2026

Inkrafttreten: 30.06.2026

Durch diese Änderung des BPGG erfolgten legistische Klarstellungen beim Angehörigenbonus, eine legistische Verankerungen der Tätigkeit des Kompetenzzentrums der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen im Vollzug der Maßnahmen des § 33a Abs 1 und 2 BPGG, eine Verankerung der Durchführung der Hausbesuche im Rahmen der Qualitätssicherung durch SVS sowie eine Ermächtigung zur Datenübermittlung aus der Pflegegeldinformationsdatenbank an die Gesundheit Österreich GmbH sowie an das BMASGPK.

Gesetzgebung

ME betreffend Bundesgesetz, mit dem das BMSVG, das PKG, das BPG, das EStG, das LAG 2021 und das PKVG geändert werden.

103/ME XXVIII. GP

Mit diesem ME sollen das Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgesetz, das Pensionskassengesetz, das Betriebspensionsgesetz, das Einkommensteuergesetz, das Landarbeitsgesetz 2021 und das Pensionskassenvorsorgegesetz geändert werden. Die Inhalte sind unter anderem Folgende:

  • Übertragung der Abfertigung in eine Lebensversicherung
  • Schaffung eines Standardproduktes zur Übertragung von Vorsorgeansprüchen (SpÜV) im PKG
  • Einführung eines Rechtsanspruchs im BMSVG zur Übertragung von Anwartschaften in das SpÜV
  • Schaffung einer Vorsorge-Veranlagungsgemeinschaft (VVG) im BMSVG und Erhöhung der Liegedauer
  • Automatische Zusammenführung von beitragsfreien Konten
  • Überarbeitung des Zugriffs auf den Barabfindungsbetrag
  • Steuerrechtliche Begleitmaßnahmen im Einkommensteuergesetz

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

Gesetzgebung

ME betreffend Bundesgesetz, mit dem das ASVG, das GSVG, das BSVG, das FBSVG, das AMSG, das AMPFG und das EStG 1988 geändert werden.

96/ME XXVIII. GP

Die Regierungsparteien haben sich in einem ME auf sozialversicherungsrechtliche Begünstigungen verständigt, um ein attraktives “Arbeiten im Alter”-Modell einzuführen, wie dies im Regierungsprogramm für die Jahre 2025 bis 2029 enthalten ist (vgl https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVIII/ME/96/fname_1753096.pdf).

Konkret wird mit dem Ministerialentwurf eine Änderung des ASVG, des GSVG, des BSVG, des FBSVG, des AMSG, des AMPFG und des EStG 1988 verfolgt.

Die Ziele sind die Erhöhung der Beschäftigungsquote Älterer, die Anhebung des tatsächlichen Pensionsantrittsalters sowie die Unterstützung der Transformationsentwicklung am Arbeitsmarkt.

Die Inhalte sind die Einführung eines steuerlichen Freibetrags für aktive Erwerbseinkünfte, der Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Zuverdiener:innen, der Entfall von Pensionsversicherungsbeiträgen für Aufschieber:innen, die Abschaffung der besonderen Höherversicherung, der Arbeitsmarkt-Transformationsfonds, die Dienstgeberinformation über den Anteil der Beschäftigung Älterer sowie die Arbeitsmarktförderung insbesondere für Ältere.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

Gesetzgebung

ME betreffend Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das UStG 1994, das FinStrG, das GebG 1957 und das KontRegG

97/ME XXVIII. GP

Mit diesem ME ist ua eine Änderung des EStG 1988 beabsichtigt. In concreto soll mit der vorliegenden Novelle klargestellt werden, dass die Steuerfreiheit für Feiertagsarbeitsentgelt auch für Feiertagsarbeitsentgelte nach vergleichbaren gesetzlichen Regelungen (zB LAG, Gem-VBG) gilt.

Des Weiteren soll für Arbeitgeber auch 2026 die Auszahlung einer steuerfreien Mitarbeiterprämie ermöglicht werden. Geplant ist, die steuerfreie Mitarbeiterprämie für das Kalenderjahr 2026 sowohl zeitlich (für Zulagen und Bonuszahlungen im Zeitraum Juli 2026 bis Dezember 2026), als auch betragsmäßig mit einem Höchstbetrag von € 500,00 festzulegen.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

Gesetzgebung

ME betreffend Bundesgesetz, mit dem das AVRAG, das BUAG, das LSD-BG, das BSchEG 1957 und das ArbIG 1993 geändert werden

106/ME XXVIII.GP

Dieser ME sieht unter anderem folgende ausgewählte Inhalte vor:

Mit dem Ziel der Effizienzsteigerung bei der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping sowie Sozialbetrug und illegaler Beschäftigung soll ua das Bau-ID System umstrukturiert werden.

Das Bau-ID System soll verbessert und von der BUAK selbst betrieben werden. Die Nutzung des Bau-ID Systems durch weitere Kontrollorgane soll zur Verwaltungsvereinfachung und Effizienzsteigerung und zu einer besseren Planbarkeit der Kontrolle führen. Die BUAK soll allen Arbeitnehmer:innen eine kostenlose Bau-ID Karte ausstellen. Arbeitgeber:innen von BUAG-pflichtigen Arbeitnehmer:innen sollen das Bau-ID System kostenlos nutzen können.

Des Weiteren soll bei der Abfertigungsberechnung/-auszahlung eine Auffangbestimmung für BUAG-Arbeitnehmer:innen vorgesehen werden, wenn der anzuwendende Kollektivvertrag die anteilige Weihnachtsremuneration nicht bei der Berechnung der Abfertigungshöhe berücksichtigt. Nach dieser Auffangbestimmung soll die BUAK die Berechnungssystematik jenes Kollektivvertrages heranzuziehen haben, der auf die meisten Arbeitnehmer:innen, die dem BUAG unterliegen Anwendung findet.

Weiter soll im BSchEG die bestehende Unterteilung des Anspruchs auf Schlechtwetterentschädigung in eine Winter- und eine Sommerperiode entfallen und soll die Veranlagungsregelung für nicht benötigte Schlechtwetterentschädigungsbeiträge abgeändert werden.

Ebenso ist beabsichtigt, die Berechnung der Abfertigung Alt bei der Teilpension für Arbeitnehmer:innen, die dem BUAG unterliegen einer ausdrücklichen Regelung im BUAG zuzuführen. Die Regelung für BUAG-Arbeitnehmer:innen in § 14f Abs 1 AVRAG soll entfallen. Im BUAG soll vorgesehen werden, dass bei der Berechnung der Abfertigung Alt die Beschäftigungszeit der Teilpension mit jener Stundenanzahl zu berücksichtigen ist, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Inanspruchnahme der Teilpension zugrunde lag. Darüber hinaus soll dann, wenn die Teilpension im Anschluss an den Bezug von Überbrückungsgeld, eine Altersteilzeit, eine Bildungsteilzeit, eine Wiedereingliederungsteilzeit, eine Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a, 14b oder 14d AVRAG in Anspruch genommen wird, bei der Berechnung der Abfertigung Alt diese Teilzeitbeschäftigung mit jener Stundenzahl berücksichtigt werden, wie sie dem Arbeitsverhältnis vor Antritt einer dieser Maßnahmen zugrunde lag. Zwischenzeitlich erfolgte kollektivvertragliche Lohnerhöhungen sollen in allen diesen Fällen bei der Berechnung berücksichtigt werden.

In § 18b Abs 1 AVRAG soll zudem die Einhebung von Beiträgen vom Entgelt und deren Weiterleitung an den Sozial- und Weiterbildungsfonds für die Beschäftigten im Bewachungsgewerbe und in der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung auf Sonderzahlungen erweitert werden.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

Gesetzgebung

Budgetbegleitgesetz 2027-2028

ErlRV 523 BlgNR XXVIII GP

Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 umfasst Maßnahmen in 9 verschiedenen Gegenständen, nämlich Familie, Wissenschaft und Forschung, Pensionsrecht im öffentlichen Dienst, Parteien, Medien und Sport, Justiz und Inneres, Finanzen, Land- und Forstwirtschaft, Klima und Umwelt, Infrastruktur und Mobilität sowie Soziales und Arbeit.

Die Änderungen im Bereich Familie betreffen das FLAG, das KBGG und das FamZeitbG. Aus den Erläuterungen ergibt sich dazu Folgendes:

“Die Familienleistungen (Familienbeihilfe, Mehrkindzuschlag und Kinderbetreuungsgeld) und der Familienzeitbonus wurden in den Jahren 2023 bis 2025 jährlich automatisch mit dem Pensionsanpassungsfaktor nach § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, erhöht. Im Hinblick auf die budgetären Herausforderungen wird die Valorisierung der Familienleistungen auch im Kalenderjahr 2028 ausgesetzt. Zudem soll zur Entlastung von Unternehmen, die Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer beschäftigen, ab dem Kalenderjahr 2028 der Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds gesenkt werden.” (vgl Materialien_0002_99C0ACA0_53F9_4EA0_B734_7CB0B003A25A.pdf).

Die Änderungen im Bereich Soziales und Arbeit betreffen das ASVG, das GSVG, das BSVG, das BKUV, das SBBG, das IESG, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das ABBG, das FreiwG, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das KBGG, das FLAG, das AMPFG, das AMSG und das AlVG . Aus den Erläuterungen ergibt sich dazu Folgendes:

“Im Sozialversicherungsrecht sollen Maßnahmen zur Sicherstellung der Finanzierung des Sozialversicherungssystems sowie zur Konsolidierung des Budgets getroffen werden. Darüber hinaus sollen Präzisierungen und Klarstellungen erfolgen. Es soll auch klargestellt werden, dass medizinische Maß nahmen der Rehabilitation für Bezieherinnen und Bezieher einer Pensionsleistung aus der Pensionsversicherung durch die Pensionsversicherungsträger erbracht werden. Außerdem sollen Maßnahmen zur Unterstützung der Pensionsversicherungsträger in ihrem Bestreben Missbrauchsfälle einzudämmen getroffen werden, um dadurch ungerechtfertigte Leistungsauszahlungen zu verhindern. Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

- Pensionsanpassung 2027,

- Entfall der beitragsrechtlichen Begünstigung des Telearbeitspauschales,

- Außerordentliche Anhebung der Höchstbeitragsgrundlage,

- Aussetzung der Anpassung von Kranken- Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld für das Jahr 2028,

- Erhöhung des Eigenbeitragssatzes für bäuerliche Versicherte sowie Verringerung der Partnerleistung des Bundes um jeweils 0,4 Prozentpunkte,

- Entfall der infolge der Einheitswert-Hauptfeststellung 2014 eingeführten beitragsrechtlichen Begünstigung im bäuerlichen Bereich,

- Klarstellung der Ausnahme von Waisenpensionsbezieherinnen und Waisenpensionsbeziehern vom E-Card Service-Entgelt,

- Präzisierungen der Regelungen zur Prüfungsabgabe nach § 42c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,

- Klarstellung betreffend die Erbringung von Rehabilitation für Pensionistinnen und Pensionisten durch die Pensionsversicherungsträger,

- Berichts- und Veröffentlichungspflicht des Dachverbandes betreffend Vertragspartnerinnen- und Vertragspartnerbereich sowie

- Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Datenübermittlung von Krankenversicherungsträger an Pensionsversicherungsträger als Maßnahme zur Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch.

Einen zweiten Schwerpunkt bilden Maßnahmen zur Betrugsbekämpfung sowie zum Schutz der redlichen Wirtschaft vor unfairem Wettbewerb. In diesem Zusammenhang ist das Folgende vorgesehen:

- Im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erfolgen Präzisierungen der Regelungen zur Prüfungsabgabe nach § 42c ASVG.

- Im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz (SBBG), BGBl. I Nr. 113/2015, soll die verschuldensabhängige Auftraggeberhaftung nach § 9 SBBG um die entsprechenden an österreichische Krankenversicherungsträger abzuführenden Beiträge und Umlagen (§ 58 Abs. 6 ASVG) erweitert werden. Informationen über das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen an Anspruchsberechtigte soll die Durchsetzung der Haftung ermöglichen. Weiters soll eine ausdrückliche Haftung des Auftraggebers für die Lohnsteuer gemäß § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, und für die Umsatzsteuer gemäß § 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994 (UStG 1994), BGBl. Nr. 663/1994, in einem neuen § 9a SBBG vorgesehen werden.

- Im Rahmen des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz ist die nachstehende Neuerung vorgesehen: Haftungen Dritter aufgrund sondergesetzlicher Anordnung (wie im Falle des § 9 SBBG des schuldhaft handelnden und daher haftenden Auftraggebers) sind aktuell nicht vom Forderungsübergang gemäß § 11 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), BGBl. Nr. 324/1977 er fasst. Aus Anlass der Änderung des § 9 SBBG soll dies jedoch geändert werden, sodass auch Haftungsansprüche, die Arbeitnehmern gegenüber Dritten (wie dem Auftraggeber nach § 9 SBBG) zustehen, auf den Insolvenz-Entgelt-Fonds (IEF) übergehen können.

- Im IEF-Service-GmbH-Gesetz (IEFG), BGBl. I Nr. 88/2001, soll die Regelung zur Ermächtigung zur Verarbeitung von Daten dahingehend klargestellt werden, dass die Verarbeitung unabhängig davon ist, ob die IEF-Service-GmbH im gesetzlich übertragenen hoheitlichen oder –bei Betreibung übergegangener Forderungen – im privatwirtschaftlichen Bereich handelt.

- Im Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung (ABBG) BGBl. I Nr. 104/2019, soll mit einer Ergänzung der Regelungen bei Gefahr im Verzug die Haftungsinanspruchnahme auch durch die Organe des Amtes für Betrugsbekämpfung, Bereich Finanzpolizei, ermöglicht werden.

Im Zusammenhang mit arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen (siehe auch Art. 12 bis 14) ist in § 44 ASVG die Absenkung des Beitrages zur Pensionsversicherung für Notstandshilfebezieherinnen und Notstandshilfebezieher vorgesehen.”

Im Freiwilligengesetz “wird von der starren jährlichen Vergabe des Staatspreises für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich abgegangen.”

Die Änderung des Bundesgesetzes, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden und Änderung des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes betreffen “notwendige Klarstellungen und Ergänzungen im Zusammenhang mit dem Elektronischen Eltern-Kind-Pass.”

Die Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, des Arbeitsmarktservicegesetzes und des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 besagen Folgendes:

“Durch Änderungen des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, sollen insbesondere nachstehende Maßnahmen umgesetzt werden:

“- Der Beitrag zur Pensionsversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Notstandshilfe soll abgesenkt werden.

- Der Dienstgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung soll ab dem Jahr 2027 auch für von der Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung ausgenommene ältere Beschäftigte erhoben werden.

- Der jährliche Zuschusses zum Sozial- und Weiterbildungsfonds soll für die Jahre 2027 und 2028 abgesenkt werden.

- Der gestaffelte Dienstnehmerbeitrag zur Arbeitslosenversicherung bei geringem Einkommen gemäß § 2a soll stufenweise abgeschafft werden.

- Die Zuführung an die Arbeitsmarktrücklage (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes – AMSG, BGBl. Nr. 313/1994) soll neu geregelt werden.”

“Aufgrund der Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes werden Beihilfen zuzüglich der Umsatzsteuer, die sich aufgrund des Umsatzsteuergesetzes 1994, ergibt, zu erbringen sein.”

“Die Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, betrifft

- Regelungen zur unverzüglichen Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit,

- die vorübergehende Aussetzung der Valorisierung des Umschulungsgeldes sowie

- die Anordnung der Befreiung von Gebühren, Verwaltungsabgaben und Barauslagen im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.” (Materialien_0002_99C0ACA0_53F9_4EA0_B734_7CB0B003A25A.pdf).

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

Gesetzgebung

Begutachtungsentwurf zum Bundesgesetz, mit dem das FLAG 1967 und das KBGG geändert werden

 

Laut diesem Begutachtungsentwurf sollen Grundversorgungsbeziehende vom Kreis der anspruchsberechtigten Personen bei der Familienbeihilfe, die als Ausgleich der elterlichen Unterhaltslasten geschaffen wurde, ausgenommen werden. Zudem wird mit dem vorgeschlagenen Entwurf erwartet, dass ein Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unter den Grundversorungsbeziehenden mit einem Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt (Subsidiär Schutzberechtigte, Ukraine-Vertriebene) geschaffen wird.

Beim Kinderbetreungsgeld erfolgen Anpassungen für Ukraine-Vertriebene und subsidiär Schutzberechtigte.

Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten!

Verordnung

Satzung des Zusatz-KV zum SWÖ-KV 2026

BGBl II Nr 107/2026

Inkrafttreten: 01.04.2026

Der Zusatzkollektivvertrag “Zweckzuschuss” zum SWÖ-KV 2026 über einen Pflegezuschuss wurde mit Wirksamkeit vom 01.04.2026 zur Satzung erklärt.

Verordnung

Änderung der Pauschalvergütung für Zivildienstleistende

BGBl II Nr 112/2026

Inkrafttreten: 01.07.2026

Mit dieser Verordnung wurde mit Wirksamkeit vom 01.07.2026 die Grundvergütung und der Zuschlag zur Grundvergütung für Zivildienstleistende geändert.

Verordnungen

Festsetzung des Lehrlingseinkommens für kaufmännische und gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern

BGBl II Nr 132/2026

BGBl II Nr 133/2026

Inkrafttreten: 01.06.2026

Mit der Verordnung BGBl II Nr 132/2026 des Bundeseinigungsamtes wurde das Lehrlingseinkommen für gewerbliche Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 01.06.2026 in Kraft.

Mit der Verordnung BGBl II Nr 133/2026 des Bundeseinigungsamtes wurde das Lehrlingseinkommen für kaufmännische Lehrlinge bei Druckern und Druckformenherstellern festgesetzt. Die Festsetzung des Lehrlingseinkommens tritt mit 01.06.2026 in Kraft.

Verordnung

Sachbezugswerteverordnung

In diesem Verordnungsentwurf ist geregelt, dass künftig auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null ein Sachbezugswert anzusetzen ist. Der Sachbezugswert soll sich im Jahr 2027 auf 0,375 % der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA), maximal € 180,00 im Monat, belaufen. Ab dem Kalenderjahr 2028 soll der Sachbezugswert 0,625 % der Anschaffungskosten (inklusive USt und NoVA), maximal € 300,00 pro Monat, betragen.

Das Inkrafttreten der Verordnung bleibt abzuwarten.