GBR: Vorübergehender Entfall der Registrierungspflicht während der Corona Pandemie
Für die Zeit der Corona Pandemie gelten für die Gesundheitsberufe in der Pflege sowie in den gehoben medizinisch-technischen Diensten erleichternde Vorschriften.
- Alle Personen, die über eine Ausbildung in der Pflege nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuK-G) oder über eine Ausbildung im gehoben medizinisch-technischen Bereich (MTD-G) verfügen, dürfen ihren Beruf ausüben - unabhängig davon, ob sie im Gesundheitsberuferegister eingetragen sind oder nicht.
- Personen, die ihre Qualifikation im Ausland erworbenen haben, dürfen vorübergehend arbeiten, sofern sie über einen Anerkennungs-/Nostrifikationsbescheid verfügen.
- Fehlende Ergänzungsprüfungen und Praktika müssen bis auf Weiteres nicht vorgewiesen werden.
- Mit Ende der Corona Pandemie erlischt diese Berechtigung. Eine weitere Berufsausübung setzt dann die Registrierung im Gesundheitsberuferegister voraus.
- Weiterhin ist die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister bei Vorliegen aller Voraussetzungen möglich.