Vordienstzeiten
Je nach Tätigkeit, Qualifikation und Dauer des Dienstverhältnisses gibt es unterschiedliche Einstufungen. Worauf es ankommt erfahren Sie hier.
Seit 2017 gilt für Bedienstete des Landes Oberösterreich und der Gemeinden das Landes- und Gemeindedienstrechtsänderungsgesetz 2017. Damit hat der Oberösterreichische Landtag im Dezember 2016 die Vordienstzeitenanrechnung sowohl hinsichtlich der Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr als auch hinsichtlich privater Vordienstzeiten im Landes- und Gemeindedienst neu geregelt
Ziel der Gesetzesnovelle ist sowohl für künftige Landesbedienstete als auch für alle derzeitigen eine europarechtskonforme Neuordnung für die Anrechnung von Vordienstzeiten. Gänzlich unverändert bleiben jedoch die Besoldungsschemata. Demzufolge ändert sich durch die Gesetzesnovelle bei keinem/keiner Landesbediensteten die Einstufung. Allfällige Differenzen werden mit einer Zulage (14mal jährlich) ausgeglichen.
Allfällige Nachzahlungen wurden bis Ende März 2017 geleistet - sie mussten bis spätestens Ende Juni 2017 erfolgen.
Neuen Landesbediensteten können in Anhängigkeit von ihrer Verwendung beim Eintritt in den Landesdienst künftig maximal 10 Jahre an Vordienstzeiten angerechnet werden. Zu beachten ist auch, dass bei den LD/GD 21-23 nur 36 Monate und bei den LD/GD 24-25 auch in Zukunft nur 18 Monate angerechnet werden. Bis Ende 2019 werden allerdings nur 5 Jahre angerechnet. Danach werden für je weitere 2 Kalenderjahre ein weiteres Jahr angerechnet; das heißt bis 2021 6 Jahre, bis 2023 7 Jahre, bis 2025 8 Jahre, bis 2027 9 Jahre und bis 2029 10 Jahre.
Nicht berücksichtigt werden generell sämtliche Schul- und Ausbildungszeiten. Sofern für Verwendungen nach der Einreihungsverordnung eine akademische Ausbildung vorgesehen ist, erfolgt eine Berücksichtigung der Studienzeiten in Form eines Qualifikationsausgleichs bis zu 4 Jahren.
Für alle bestehenden Dienstverhältnisse erfolgte amtswegig - also ohne, dass ein Antrag durch die Einzelperson erforderlich ist – eine Überprüfung der bereits angerechneten Vordienstzeiten und ein Vergleich, wie diese Zeiten im neuen Anrechnungssystem behandelt würden.
Blieben nach diesem Abzug noch Zeiten über, die bislang nicht berücksichtigt wurden, wurden diese in Form einer sogenannten Pauschalzulage, die den Monatsbezug erhöht, abgegolten. Diese Zulage ist ruhegenussfähig und gelangt 14mal jährlich zur Auszahlung.
Diese Beträge werden je nach Einstufung auf- beziehungsweise abgewertet:
Da bei den LD 21-25 keine Berufsausbildung notwendig ist, wird die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht mit 10 Jahren, sondern bei den LD/GD 24, 25 nur mit 18 Monaten und bei den LD/GD 21-23 mit 36 Monaten vorgenommen.
Rückwirkend gelangte diese Zulage unter Beachtung des im Mai 2014 erreichten Verjährungsverzichtes gestaffelt für maximal 68 Monate zur Auszahlung. Dieser für 68 Monate errechnete Betrag wurde mit den konkreten Beschäftigungsmonaten beim Land/bei der Gemeinde multipliziert und dann durch 420 Monate dividiert.
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