Kurz­arbeit ab 1. Juli 2022 - darauf müssen Betriebs­räte achten

Seit 1. Juli 2022 ist ein abgeändertes Kurzarbeitsmodell in Kraft. Die COVID-19 Kurzarbeit Phase 6 gilt für den Zeitraum von 1. Juli 2022 bis 31. Dezember 2022. Die aktuell geltende Kurzarbeitsbeihilfe wird bis 31. Dezember 2022 verlängert.

Es wurden neue Corona Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarungen (Betriebsvereinbarung und Einzelvereinbarung Formularversion 11.0) abgeschlossen, die für die Anträge ab 1. Juli 2022 erforderlich sind.

Ihr Betrieb will Kurz­arbeit ein­führen?

  • Die Absicht, im Unternehmen Kurzarbeit einzuführen, ist der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices 3 Wochen vor Beginn anzuzeigen.

  • Das Arbeitsmarktservice führt ein Beratungsverfahren mit dem Unternehmen, dem Betriebsrat und den zuständigen kollektivvertragsfähigen Körperschaften durch. In diesen Beratungen soll abgeklärt werden, ob nicht durch andere Maßnahmen die Kurzarbeit verhindert oder zumindest eingeschränkt werden kann. Ohne Darlegung einer spezifischen Betroffenheit gewährt das Arbeitsmarktservice keine Kurzarbeitsbeihilfe (siehe auch AMS: Alle Details zur Kurzarbeit

Kurzarbeits­beihilfe: Höhe und wirtschaftliche Be­gründung

Dem Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe, die der Arbeitgeber erhält, ist eine wirtschaftliche Begründung beizulegen. In dieser ist der monatliche Umsatz vom 1. Juli 2019 bis zum letzten verfügbaren Monat vor der Beantragung der aktuellen Kurzarbeit anzugeben (Beilage 1 der Corona Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung).

Die Kurzarbeitsbeihilfe beträgt 85 Prozent.

Arbeits­zeit in der Kurz­arbeit Phase 6

Die Arbeitszeit muss während der Dauer der Kurzarbeit im Durchschnitt zwischen 50 Prozent und 80 Prozent der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder der vertraglich festgelegten Normalarbeitszeit betragen.

Aus besonderen Gründen (zum Beispiel vorübergehende behördliche Schließung oder Einschränkung, existenzbedrohender Umsatzeinbruch, plötzliche erhebliche Liefer- und Absatzschwierigkeiten, massive Reisebeschränkungen in oder aus Zielmärkten) kann eine Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 10 Prozent vereinbart und genehmigt werden. In diesen Fällen muss eine besondere wirtschaftliche Begründung vorgenommen werden (Beilage 2 der Corona Kurzarbeit Sozialpartnervereinbarung).

Aus beihilfenrechtlicher Sicht ist eine Durchrechnung der Arbeitszeit während der Kurzarbeit weiterhin möglich. In einzelnen Wochen kann die Arbeitszeit auf null reduziert werden, wenn im Durchschnitt mindestens 50 Prozent (beziehungsweise in besonderen Gründen die darunter liegende vereinbarte Arbeitszeit) gearbeitet wird.

Entgelt/Netto-Ersatz­rate

Die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (auch Überstunden) sind wie bisher monatlich abzurechnen. Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erhält auf jeden Fall die garantierten „Netto-Ersatzraten“ in Höhe von 80/85/90 Prozent bezahlt. 

Je nach Netto-Ersatzrate erhalten Arbeitnehmer/-innen in der Phase 6 zusätzlich folgende Zuschläge:

Netto-ErsatzrateZuschlag
90 Prozent-
85 Prozent  9 Prozent
80 Prozent16 Prozent

Sobald das arbeitsvertraglich vereinbarte Bruttoentgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit höher ist als das Bruttoentgelt, welches sich aus der Netto-Ersatzrate ergibt, gebührt in diesem Monat das Bruttoentgelt für die geleistete Arbeitszeit.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, jedem Arbeitnehmer/jeder Arbeitnehmerin einen Kurzarbeits-Dienstzettel auszuhändigen und ihn/sie über das Ausmaß der beim Arbeitsmarktservice geltend gemachten Ausfallsstunden zu informieren.

Urlaub ist zu ver­brauchen  

Beträgt der beantragte Kurzarbeitszeitraum mehr als 1 Monat, haben Arbeitnehmer/-innen Urlaub zu verbrauchen.

Das Ausmaß des verpflichtenden Urlaubsverbrauches ist nach der Dauer der Kurzarbeit gestaffelt (1 bis 3 Wochen). Es kann nur Alturlaub oder Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr verbraucht werden, das heißt, es muss genügend Urlaubsguthaben vorliegen. Ein Urlaubsvorgriff ist nicht zulässig. Wird kein Urlaub verbraucht, wird die Kurzarbeitsbeihilfe für den Arbeitgeber gekürzt.

INFOS VOM AMS

Sozialpartnervereinbarungen für Begehren mit einem Kurzarbeitsbeginn ab 01.07.2022



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