Arbeitsinspektorat als Partner der Betriebsräte
Betriebsräte und Sicherheits-Vertrauenspersonen sind mit Arbeitsinspektoraten zufrieden, wünschen aber mehr Kontrollen.
Sommerzeit ist Urlaubszeit. Gerade im Juli und August haben viele Betriebe Betriebsurlaub. Angesichts dessen, dass in vielen Branchen im Sommer ohnehin eine geringere Auftragslage herrscht und sich Betriebe Kosten ersparen, wenn das Unternehmen geschlossen bleibt und Arbeitnehmer/-innen Freizeit im Sommer genießen wollen, ist der Betriebsurlaub an sich eine „Win-Win-Situation“ für beide Arbeitsvertragsparteien.
Rechtlich sieht die Situation aber wesentlich komplizierter aus - auch wenn es in den seltensten Fällen konkrete Probleme gibt.
Als Betriebsurlaub bezeichnet man in der Praxis einen Urlaub für einen bestimmten Zeitraum, der für die gesamte Belegschaft eines Betriebes gilt. Häufig wird der Betriebsurlaub in einer Betriebsvereinbarung festgelegt.
Das Urlaubsgesetz sieht aber vor, dass der Zeitpunkt des Urlaubsantrittes zwischen Arbeitgeber/-in und Arbeitnehmer/-in zu vereinbaren ist. Die Urlaubsvereinbarung ist somit einer individuellen Vereinbarung vorbehalten. Gleiches gilt auch für den Betriebsurlaub.
Häufig wird sich der/die Arbeitgeber/-in schon im Arbeitsvertrag die Zustimmung des/r Arbeitnehmers/-in zum Verbrauch des Urlaubs während eines allgemeinen Betriebsurlaubes wirksam einräumen lassen. Dies ist grundsätzlich erlaubt, sofern dadurch die Erholungsinteressen des/der Arbeitnehmers/-in nicht außer Acht gelassen werden. Der Betriebsurlaub darf dabei nicht mehr als 2 Wochen pro Urlaubsjahr umfassen, da ansonsten die Rechte des/der Arbeitnehmers/-in in unzulässiger Weise beschränkt wären.
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