Maßnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen
Im Mai 2020 ist die Bestimmung zum Schutz der „Betroffenen der Risikogruppe“ (§ 735 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG) in Kraft getreten.
Diese Regelung gilt nunmehr vollinhaltlich samt Rückerstattung der Kosten bei Dienstfreistellung an Arbeitgeber, auch für Beschäftigte in der „kritischen Infrastruktur“. Die Risikogruppe wird anhand von Krankheitsbildern und Medikationen definiert.
ACHTUNG!
Die gegenständliche Regelung war ursprünglich bis 31. Mai 2020 befristet, der Sozialminister hat allerdings die Dienstfreistellung nach § 735 ASVG bis 31. März 2021 verlängert. Weitere dahingehende Entscheidungen beziehungsweise Verordnungen bleiben abzuwarten.- Verordnung des Sozialministers mit Wirkung ab 6. Mai 2020 mit Definition Risikogruppe (Diagnosen usw.) - Bundesgesetzblatt herunterladen
- Empfehlung des Bundesminiseriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Erstellung einer individuellen COVID-19 Risikoanalyse bezüglich eines schweren Krankheitsverlaufs.
Den österreichweit rund 90.000 Betroffenen wurde laut Ministerium ein Informationsschreiben vom Dachverband der Sozialversicherungsträger zugestellt. Mit diesem Schreiben können sich Betroffene an die behandelnden Ärztinnen und Ärzte wenden, damit diese die Risikosituation bewerten und das „COVID-19-Risiko-Attest“ ausstellen können. Dieses Attest darf keine Diagnose an sich enthalten, sondern nur die Zugehörigkeit zur Risikogruppe ausweisen.
ACHTUNG!
Auch Beschäftigte, die kein dahingehendes Informationsschreiben vom Sozialversicherungsträger erhalten, können bei der behandelnden Ärztin / dem behandelnden Arzt um ein solches Attest ansuchen.Anschließend ist mit dem Arbeitgeber zu klären: Ist Homeoffice möglich oder können „die Bedingungen für die Erbringung der Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist“. Maßnahmen für den Arbeitsweg sind einzubeziehen.
Zur Orientierung über solche Maßnahmen, hat die AUVA einen Empfehlungskatalog erstellt.
Wenn weder Homeoffice noch Weiterbeschäftigung mit größtmöglicher Sicherheit möglich sind, haben Arbeitnehmer/-innen Anspruch auf Dienstfreistellung samt Entgeltfortzahlung. Die Kosten dieser Entgeltfortzahlung werden den Arbeitgebern vom Krankenversicherungsträger rückerstattet.
Eine Kündigung, die auf Grund der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann vor Gericht angefochten werden. Und zwar wegen eines verpönten Motivs nach § 105 Abs 3 Z 1 Lit i Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG). Das muss unseres Erachtens genauso für die Fälle der Geltendmachung von Homeoffice oder der Weiterarbeit nur unter den besonderen Schutzmaßnahmen gelten.
Dringend anzuraten ist - bei entsprechend schweren (Vor-)Erkrankungen, dass beim zuständigen Sozialministeriumservice (ehemals Bundessozialamt) ein Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigen Behinderten umgehend eingebracht wird.
Info des Sozialministriumsservices herunterladen
Arbeitnehmer/-innen, die mit Angehörigen der Risikogruppe im Haushalt leben, sind leider nicht vom § 735 ASVG erfasst. Das Sozialministerium hat angekündigt, dass es als Hilfestellung Verhaltensregeln für das Zusammenleben im Haushalt ausarbeiten wird.
Weitere Informationen
Downloads
Publikationen
- "Berufsrisiko" Gewalt? (0,5 MB)
- Älter werden im Betrieb (0,8 MB)
- Arbeitsvertrag (0,3 MB)
- Datenschutz im Betriebsratsbüro (1,0 MB)
- Die Sicherheitsvertrauensperson (3,4 MB)
- Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (0,5 MB)
- Wirtschaftsgespräche (1,1 MB)
Info für Betriebsräte