Die Mitbestimmung des Betriebsrates bei COVID-19-Tests
In Österreich besteht zum jetzigen Zeitpunkt - mit einigen Ausnahmen - keine generelle COVID-19-Testpflicht für Arbeitnehmer/-innen. Auch die „Massentests“ sind freiwillig.
Für einige Branchen sieht jedoch die COVID-19-Verordnung einen negativen COVID-19-Test als Voraussetzung für die berufliche Tätigkeit vor.
So regelt die Verordnung, dass Alten-, Pflege- und Behindertenheime und Kranken- und Kuranstalten Mitarbeiter/-innen nur einlassen dürfen, wenn diese neben anderen Voraussetzungen 2x wöchentlich (gilt für Alten-, Pflege- und Behindertenheime) beziehungsweise 1x wöchentlich (gilt für Kranken- und Kuranstalten) einen negativen COVID-19-Test durchführen (bei einem positiven Test müssen mindestens 48-Stunden symptomfrei sein und der CT-Wert muss über 30 sein).
Die Verpflichtung, dass Mitarbeiter/-innen nur mit negativem Test in den Betrieb dürfen, richtet sich primär an die Betreiber der Heime und Anstalten. Arbeitnehmer/-innen dürfen aber ohne negativen Test die Heime und Anstalten grundsätzlich nicht betreten und können nicht arbeiten.
Wie kann der Betriebsrat mitbestimmen?
Jeder Arbeitnehmer/jede Arbeitnehmerin verhindert durch Tests die Verbreitung der COVID-19-Pandemie und schützt seine Mitmenschen. Arbeitnehmer/-innen müssen zustimmen um vom Arbeitgeber getestet zu werden. Eine Betriebsvereinbarung kann diese nicht ersetzen.
Die Mitbestimmung des Betriebsrates wird vor allem bei der Festlegung der Art und Weise der Tests durch Betriebsvereinbarung sinnvoll sein. Folgendes kann in einer Betriebsvereinbarung geregelt werden:
- Durchführung der Tests durch bestimmtes (ausgebildetes) Personal (zum Beispiel Labor, Gesundheitspersonal, Arzt, etc.)
- Übernahme der Testkosten durch den Arbeitgeber
- Dauer der Tests und die Wegzeiten dafür gelten als Arbeitszeit
- Tests während der Dienstzeit (zum Beispiel Testung nur an Arbeitstagen)
- Hinweis auf Freiwilligkeit der Testung und Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers ohne Angabe von Gründen (zum Beispiel hinsichtlich der freiwilligen Massentests)
- Verschlechterungsverbot, wonach es keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen für Beschäftigte geben darf, die sich nicht testen lassen
- Verschlechterungsverbot, positiv Getestete dürfen nicht benachteiligt werden (zum Beispiel keine Kündigung, etc.).
Darüber hinaus ist in einer Betriebsvereinbarung zu regeln, wie die Vorgangsweise hinsichtlich der im Zusammenhang mit der Testung verarbeitenden Daten aussieht (zum Beispiel dass Testergebnisse nicht generell oder individuell gespeichert werden dürfen).
Da der Betriebsrat aber auch die gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer/-innen im Betrieb wahrzunehmen hat, kommen ihm auch andere Mitbestimmungsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den COVID-19-Tests (umfassende Informationsrechte und Beratungsrechte mit dem Betriebsinhaber) zu. Arbeitgeber müssen rechtzeitig mit dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes - und somit auch im Zusammenhang mit COVID-19-Tests - sprechen.
Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Wenn in einer Betriebsvereinbarung nichts Spezielles geregelt ist, und Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin sich weigern, sich auf COVID-19 testen zu lassen, kann das arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Mangels entsprechender Gerichtsurteile können das die Folgen sein:
- Ermahnungen
- Verwarnungen
- Freistellungen mit oder ohne Entgelt
- einseitiger Urlaubs- und Zeitausgleichsverbrauch
- Kündigungen oder Entlassungen
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