Arbeitnehmerschutz in Zeiten von Corona
Der Bundesregierung ist es mit Unterstützung der Sozialpartner in der Corona-Krise gelungen, zahlreiche wichtige Themen zu regeln. Beim Schutz der Gesundheit von Beschäftigten ist leider zu wenig geschehen: Die Vorgaben der Regierung wirken zu oft wie Empfehlungen. Kontrollen oder gar Sanktionen gibt es kaum.
Fürsorgepflicht auch in der Krise
Arbeitgeber haben aufgrund ihrer Fürsorgepflicht umfassend für die Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz zu sorgen. Das gilt auch während Epidemien oder Pandemien. Aktuelle Infektionsrisiken müssen in der Arbeitsplatzevaluierung berücksichtigt und entsprechende Schutzmaßnahmen festgelegt werden - gemäß § 4 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG).
Schutzmaßnahmen ergreifen
Bei erhöhter Infektionsgefahr muss zunächst versucht werden, das Ansteckungsrisiko zu minimieren - beispielsweise durch das Ermöglichen von Home-Office. Abstandhalten, Abtrennungen, sowie ausreichend Waschmöglichkeiten, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen, sind grundlegende Maßnahmen am Arbeitsplatz. Der direkte Kontakt zu anderen Personen - Kunden/-innen, Patienten/-innen, Klienten/-innen, aber auch Kollegen/-innen – sollte auf das Notwendigste reduziert werden. Wie immer im Arbeitnehmerschutz gilt es technische und organisatorische Maßnahmen zu setzen, bevor man persönliche Maßnahmen vorsieht. Das Tragen von Atemschutzmasken und Mund-Nasen-Schutz ist also als letztes Mittel zu sehen, wenn sämtliche technischen und organisatorischen Maßnahmen ausgeschöpft sind. Ist vom Arbeitgeber eine weitgehende oder generelle Tragepflicht vorgesehen, müssen Tragepausen einkalkuliert werden.
Speziell auf Risikogruppen (zum Beispiel Beschäftigte mit Vorerkrankungen) muss bei der Evaluierung geachtet werden. Ist dem Arbeitgeber bekannt, dass Beschäftigte aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt sind, dürfen sie mit dieser Tätigkeit nicht befasst werden. Auch der Umgang mit besonders schutzbedürftigen Beschäftigtengruppen, wie etwa Schwangere, muss im Rahmen der Evaluierung konkret erfasst werden.
Psychische Aspekte berücksichtigen
Ausnahmesituation und die Angst vor Ansteckung schlagen sich auch auf die Psyche. Viele Beschäftigte haben in solchen Phasen Angst um die eigene Gesundheit, um Angehörige oder davor, selbst jemanden anzustecken. Dazu kommen mitunter auch finanzielle Sorgen und Zukunftsängste. Diese psychischen Aspekte müssen in der Evaluierung ebenso beachtet werden.
Die Psyche kann jedoch auch in falsche Sicherheit wiegen. Schutzmasken oder Handschuhe vermittelten während der Corona-Krise oft ein falsches Gefühl von Sicherheit. Das Einhalten des Abstandes oder die regelmäßige Handhygiene wurden dann weniger ernst genommen, was das Ansteckungsrisiko erhöht.
Schutzabstand einhalten
Die Corona-Pandemie hat die Gesellschaft weiter fest im Griff. Abstand halten hat somit oberste Priorität. Ob auf Baustellen, in Produktionsbetrieben, im Handel, in Büros oder in Gesundheits- und Pflegeeinrichtung. 1 Meter sollte es mindestens sein, idealerweise aber mehr. Wo dies nicht möglich ist, müssen entsprechende Schutzmittel zur Verfügung gestellt werden.
Eine genau Auflistung der aktuellen Vorgaben in Bezug auf die Corona-Pandemie finden Sie auf der Website der Arbeitsinspektion.
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