Kündigungsschutz bei Teilzeit
Eltern von Kleinkindern haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Teilzeitbeschäftigung ("Elternteilzeit"). Damit verbunden ist ein besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Jetzt hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass dieser Kündigungsschutz auch dann gilt, wenn zwar um Teilzeit, nicht aber ausdrücklich um Elternteilzeit angesucht wurde.
Eine Arbeitnehmerin hatte ihren Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung
bereits vor der Geburt des Kindes dem Arbeitgeber mündlich mitgeteilt.
Dabei und in den folgenden Gesprächen berief sie sich allerdings nie auf
eine "Elternteilzeit". Über die einschlägigen Regelungen erfuhr sie
erst bei der Rechtsberatung nach ihrer Kündigung, die während ihrer
Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen wurde.
OGH gab der Klägerin Recht
Während das Arbeits- und Sozialgericht die Klage auf Unwirksamkeit der
Kündigung abwies, gab der OGH der Klägerin schließlich Recht. Eine
schriftliche Bekanntgabe der Elternteilzeit durch die Arbeitnehmerin sei
für die Anwendung des besonderen Kündigungsschutzes nicht unbedingt
erforderlich. Stattdessen soll es auf die konkreten Umstände der
Einigung über die Teilzeitbeschäftigung ankommen. In jenem Fall genügte
es, dass für den Arbeitgeber die Betreuung des Kindes als Motiv für die
Teilzeitbeschäftigung erkennbar war.
Kündigung nicht rechtswirksam
Auch die Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Elternteilzeit war dem Arbeitgeber bekannt. Somit wurde die (ohne
gerichtliche Zustimmung erfolgte) Kündigung der Klägerin als nicht
rechtswirksam beurteilt.
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