Ministerium: BHS-Abschluss und Lehrabschluss gleichwertig

Das Wirtschaftsministerium hat mit einem Erlass die Position von Absolventinnen und Absolventen von HTL, HTBLA und anderen berufsbildenden hören Schulen verbessert: Ein erfolgreicher Schulabschluss entspricht ab sofort einer Lehrabschlussprüfung. Damit ist der Willkür und dem Lohndumping mancher Unternehmen ein Riegel vorgeschoben.

Lehrlingsstelle muss Lehrvertrag verweigern

Der Erlass des Ministeriums bezieht sich auf die Auslegung des § 34a des Berufsausbildungsgesetzes (BAG):

Im Wortlaut

„Bei erfolgreichem Abschluss einer berufsbildenden (mindestens 3-jährigen) mittleren oder höheren Schule wird dieselbe Rechtswirkung erzielt wie bei Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem facheinschlägigen Lehrberuf.“

Das bedeutet, dass die Lehrlingsstelle künftig im Falle der Anmeldung eines Lehrvertrages mit einem Absolventen/einer Absolventin einer nachstehend aufgelisteten Schule über einen entsprechenden Lehrberuf die Eintragung des Lehrvertrages zu verweigern hat.

Liste: Gleichwertige Schul- und Lehrabschlüsse (0,5 MB)

BMHS bilden mehrere Berufe aus

Berufsbildende mittlere und höhere Schulen (BMHS) bilden im Gegensatz zu vielen Lehrberufen nicht nur für einen Beruf aus, sondern in der Regel für eine ganze Berufssparte. So ersetzte ursprünglich der Abschluss einer BMHS oft eine ganze Palette von einschlägigen Lehrabschlüssen oder erfolgten diverse Anrechnungen auf verwandte Lehrberufe auf gesetzlicher Basis automatisch.

Willkür der Arbeitgeber ausgeliefert

In den 1990er-Jahren schaffte man den Ersatz und die automatische Anrechnung von Schulzeiten oder -abschlüssen auf facheinschlägige Lehrzeiten oder -abschlussprüfungen ab. Anrechnungen erfolgten nur mehr im Einzelfall – in der Regel auf Antrag des Lehrberechtigten.

Diese Regelung eröffnete nun in der Praxis Möglichkeiten für recht willkürliche Anrechnungen (oder oft auch Nicht-Anrechnungen) von Schul- auf Lehrzeiten. So kam es in der Praxis vor, dass trotz ausgezeichnetem Abschluss einer BHS-Matura nichts oder viel zu wenig auf einen einschlägigen Lehrabschluss angerechnet wurde, geschweige denn dass der Lehrabschluss ersetzt wurde.

In Extremfällen musste sogar die gesamte Lehrzeit „nachgeholt“ werden. Somit hatten sich die Betroffenen anstelle eines ihrem Schulabschluss entsprechenden Facharbeiter/innen-Entgelts mit einer deutlich niedrigeren Lehrlingsentschädigung zu begnügen.

Lehrabschlussprüfung nicht notwendig

Der ministerielle Erlass bezieht sich laut Rechtsmeinung des BMWFJ primär auf den Ersatz von Lehrzeiten im Falle einer zuvor abgeschlossenen BMHS. Die Lehrabschlussprüfung ist aber – so das Ministerium – weiterhin möglich.

Ist das Nachholen der Lehrabschlussprüfung in diesem Fall sinnvoll?

§ 34a BAG besagt nämlich, ...

... dass BMHS-Absolvent/innen unabhängig von einer Lehrabschlussprüfung zumindest auf einschlägigem Facharbeiter/innen-Niveau zu entlohnen sind. Aus Sicht der Arbeiterkammer ist im Fall eines einschlägigen BMHS-Abschlusses auch ein voller Ersatz der Lehrabschlussprüfung anzustreben.

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