01.01.2020
Kinderbetreuungskosten
Die Bestimmungen zur Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten auf dieser Seite gelten für Veranlagungen bis einschließlich 2018. Ab dem Veranlagungsjahr 2019 wird die Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten vom Familienbonus Plus abgelöst. |
Bis einschließlich 2018 gilt Folgendes:
Es besteht für
- die Person, der der Kinderabsetzbetrag für das Kind mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht oder
- dessen (Ehe-)Partner/-in und
- dem unterhaltspflichtigen Elternteil (z.B. bei Scheidung), wenn ihm der Unterhaltsabsetzbetrag für mehr als 6 Monate im Kalenderjahr zusteht und die Kinderbetreuungskosten zusätzlich zum Unterhalt bezahlt wurden,
die Möglichkeit, die von ihm getragenen Kosten in seiner Arbeitnehmer/-innenveranlagung ohne Selbstbehalt abzusetzen. - Falls der Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Betreuungskosten gewährt (z. B. Betriebskindergarten), sind nur die tatsächlich von der Familie getragenen Kosten abzugsfähig.
Die Kinderbetreuungskosten mindern die Steuerbemessungsgrundlage und somit das zu versteuernde Einkommen.
HINWEIS
Insgesamt können Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2.300 Euro pro Kind im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Dies gilt für
- Kinder bis zum 10. Lebensjahr (Im Kalenderjahr, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet, können die Kosten für Kinderbetreuung noch berücksichtigt werden) und
- behinderte Kinder mit Bezug von erhöhter Familienbeihilfe bis zum 16. Lebensjahr
Hinweis für Alleinerzieher/-innen
Bei Alleinerzieher/-innen sind auch weiterhin
Ausgaben für die Kinderbetreuung über 2.300 Euro bzw. von Kindern, die älter als 10 Jahre sind, als außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt steuerlich absetzbar.
Welche Kosten können geltend gemacht werden:
- Bis zum Besuch der Pflichtschule sind alle Kosten der Kinderbetreuung samt Verpflegung und Bastelgeld absetzbar: Kindergarten, Kinderkrippe, Tagesmutter,…
- Ab dem Schulbesuch ist zu unterscheiden zwischen
- nicht absetzbaren Aufwendungen für den Schulbesuch
(z.B. Schulschikurs, Projektwochen, Schulgeld für Privatschule, …) und
- absetzbaren Aufwendungen für die Betreuung außerhalb der Schulzeit:
Nachmittagsbetreuung
Kurse/sportliche Aktivitäten in der schulfreien Zeit: Hort, Musikschule, Fußballcamp,…
Ferienbetreuung: vom Veranstalter verrechnete Kosten für Verpflegung, Anreise und Unterkunft
Voraussetzung für die Absetzbarkeit dieser Kosten
Betreuung muss
- in öffentlichen/privaten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen
(Kindergarten, Hort,..) ODER
- durch pädagogisch qualifizierte Personen erfolgt sein.
Pädagogisch qualifizierte Personen im steuerlichen Sinne sind Personen, die eine Ausbildung und Weiterbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung oder Elternbildung im Mindestausmaß von 8 Stunden (ab dem vollendeten 21. Lebensjahr) bzw. 16 Stunden (vom vollendeten 16. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr) nachweisen können.
Wenn das Kind von einer pädagogisch qualifizierten Person, die ein/e Angehörige/r ist, betreut wird, sind diese Kinderbetreuungskosten nur dann absetzbar, wenn die Person in einem anderen Haushalt lebt.
Mit Jahreswechsel 2017 änderten sich die Rahmenbedingungen indem nunmehr 35-stündige Ausbildungen notwendig sind. Die erforderliche Ausbildung kann im Falle einer positiven Absolvierung der 8- und 16-stündigen Ausbildung bis 31.12.2017 nachgeholt werden.
Nachweis der Kinderbetreuungskosten
Der Arbeitnehmerveranlagung müssen zwar keine Nachweise beigelegt werden, doch sind diese 7 Jahre aufzubewahren und nach Aufforderung an das Finanzamt zu schicken.
Folgende Angaben sollte der Zahlungsbeleg/ die Rechnung für Kinderbetreuungskosten beinhalten:
- Name und Sozialversicherungsnummer des Kindes
- Rechnungsempfänger
- Ausstellungsdatum
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Zeitraum der Kinderbetreuung
- Rechnungsaussteller (Name/Anschrift der Kinderbetreuungseinrichtung bzw. Name/Anschrift/Versicherungsnummer und Bestätigung der pädagogischen Qualifikation der Betreuungsperson)
- Rechnungsbetrag