Formulare "Steuer & Einkommen"
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Kosten für Dienstreisen sind absetzbar. Darunter sind Fahrtkosten zu verstehen (Kilometergeld, Bahn- oder Flugtickets, Taxirechnungen), der Verpflegungsmehraufwand in Form von Taggeldern sowie Nächtigungskosten.
Im Wege der Arbeitnehmerveranlagung kann allerdings nur der Differenzbetrag zwischen den steuerfrei ausbezahlten Ersätzen des Arbeitgebers und den nachfolgend angeführten Pauschalsätzen als Reisekosten geltend gemacht werden.
Das amtliche Kilometergeld beträgt für den PKW 0,42 Euro pro Kilometer. Mit dem Kilometergeld sind alle Kosten abgegolten, etwa Absetzung für Abnutzung (AfA), Treibstoff, laufende Service- und Reparaturkosten, Zusatzausrüstungen, Steuern und Gebühren, Finanzierungskosten, Versicherungen aller Art, Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs, Autobahnvignette, Park- und Mautgebühren etc. Höchstens aber dürfen Fahrtkosten für max. 30.000 Kilometer im Jahr geltend gemacht werden.
Um das Kilometergeld bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung steuerlich abzusetzen, müssen Sie ein Fahrtenbuch führen, das Folgendes enthält:
Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:
Pro Tag können höchstens 26,40 Euro beziehungsweise 2,20 Euro pro angefangener Stunde der Dienstreise steuermindernd geltend gemacht werden.
Wird ein Mittag- oder Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, ist vom Taggeld ein Betrag von 13,20 Euro pro bezahltem Essen abzuziehen.
Für Nächtigungen im Inland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder pauschal 15 Euro geltend gemacht werden. Die Nächtigung ist grundsätzlich durch die Angabe des Unterkunftsgebers nachzuweisen.
Steht für die Nächtigung keine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-Fahrern), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschale 4,40 Euro im Inland pro Nächtigung absetzbar.
Die Auslandtagesgelder werden mit dem Höchstsatz der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt und variieren je nach Land.
Tages- und Nächtigungssätze Ausland - ohne KV-Regelung
Die vollen Taggelder gelten jeweils für 24 Stunden.
Wird ein Mittag- und Abendessen kostenlos zur Verfügung gestellt, kann nur mehr ein Drittel des Auslandtagesgeldes geltend gemacht werden. Bei Erhalt von nur einem Essen wird das Auslandstagesgeld nicht gekürzt.
Wird im Ausland nach 5 Tagen (durchgehend) beziehungsweise 15 Tagen (unregelmäßig wiederkehrend) ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit (siehe auch Taggeld im Inland) begründet, kann dennoch aufgrund des Kaufkraftunterschiedes ein beruflich bedingter Verpflegungsmehraufwand anfallen. In diesem Fall kann der Differenzbetrag zwischen dem Inlandstagesatz und dem höheren Auslandstagesatz als Werbungskosten abgesetzt werden.
Ein Arbeitnehmer ist für 2 Wochen zur Fortbildung in Deutschland. Für die ersten 5 Tage können Taggelder von täglich 35,3 Euro (Tagsatz für Deutschland) beantragt werden. Ab dem sechsten Tag wird ein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet. Daher werden für die restlichen Tage nur mehr 8,90 Euro berücksichtigt: 35,3 (Satz Deutschland) minus 26,40 (Satz Österreich) = 8,90.
Für Nächtigungen im Ausland können mit Beleg die tatsächlichen Kosten der Nächtigung inklusive Frühstück oder die höchste Stufe der Auslandsreisesätze für Bundesbedienstete berücksichtigt werden.
Tages und Nächtigungssätze Ausland – ohne KV-Regelung
Steht für die Nächtigung keine Unterkunft zur Verfügung (z.B. Schlafkabine bei LKW-Fahrern), sind entweder die tatsächlichen Aufwendungen (Frühstück, Benützung eines Bades auf Autobahnstationen) oder pauschale 5,85 Euro pro Nächtigung absetzbar.
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