Mietvertrag
Der Mietvertrag regelt die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien. Die Abschaffung der Mietvertragsgebühr hat die AK für Mieter/-innen erreicht.
Der ausziehende Mieter hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine Ablöse gegenüber dem Vermieter für Investitionen, die er in den letzten 20 Jahren gemacht hat und die den Standard der Wohnung verbessert haben. Das sind z.B. der Einbau einer Heizung, eines Bades, die Erneuerung des schadhaften Fußbodens, Installationen, Austausch schadhafter Warmwasser-Boiler und Heizthermen.
Nicht abgelöst werden müssen:
Zu beachten ist bei Ablösen durch Nachmieter, dass überhöhte Ablösen verboten und strafbar sind. Die Frist für die Rückforderung von Ablösen, die unerlaubter Weise ohne Gegenwert verlangt wurden, wurde - falls die Zahlung nach dem 1. März 1994 erfolgte - auf 10 Jahre erhöht. Für die Rückforderung davor bezahlter "Schwarzablösen" gilt weiterhin die dreijährige Verjährungsfrist.
Für die Ermittlung der Ablösehöhe (Restwert) gelten seit 1. März 1991 fixe prozentuelle Abschreibungssätze. Das sind für die wichtigsten Investitionen (Heizung, Bad, WC, Fußboden) 10 Jahre. Bei öffentlich geförderten Investitionen (Lärmschutzfenster) gilt die Laufzeit der Förderungsmaßnahme. Bei allen anderen wesentlichen Investitionen beträgt die Frist 20 Jahre.
Gilt nur im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG)!
Früher gab es keine Ablöse von der Ablöse. Seit 01.03.1997 hat jedoch der neue Mieter, der den berechtigten Ersatzanspruch des Vormieters befriedigt, die Möglichkeit bei seinem Auszug aus der Wohnung den Zeitwert (Wert zum Zeitpunkt der Übergabe) der Investition vom Vermieter zu verlangen.
Dies gilt nur für solche Investitionen, die nach dem 01.03.1997 getätigt worden sind.
Für Auseinandersetzungen in Ablösefragen ist in Linz die Schlichtungsstelle des Magistrates zuständig. Ansonsten ist dies in Oberösterreich das örtliche Bezirksgericht. Dies gilt sowohl für den Ablöseanspruch für Investitionen als auch für die Überprüfung, ob die dem Nachmieter abverlangte "freiwillige" Ablöse überhöht war.
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