Rücktritt Lebensversicherung
OGH-Urteil zur Lebensversicherung: Fehlerhafte Rücktrittsbelehrung führt zu unbefristetem Rücktrittsrecht
Ab 1.1.2019 gibt es für Lebensversicherungen kein eigenes Rücktrittsrecht mehr. § 165a VersVG tritt mit 31.12.2018 außer Kraft und § 5c VersVG regelt einheitlich bei allen Versicherungen das Rücktrittsrecht. Konsumenten/-innen können vom Versicherungsvertrag innerhalb von 14 Tagen – bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen - zurücktreten. Das rechtzeitige Absenden der Rücktrittserklärung reicht, damit diese Frist eingehalten wird. Als Formvorschrift für den Rücktritt ist einheitlich die geschriebene Form Voraussetzung, also Rücktritt per Brief, Fax, E-Mail.
Eine fehlende oder fehlerhafte Rücktrittsbelehrung führt zu einem unbefristeten Rücktrittsrecht.
Für Rücktritte von kapitalbildenden Lebensversicherungen, die ab 1.1.2019 erklärt werden, gilt folgende neue gesetzliche Regelung:
Bei einer Kündigung innerhalb oder zum Ende des ersten Jahres erhalten Sie den Rückkaufswert. Die einmaligen Abschlusskosten dürfen von der Versicherung nicht einbehalten werden.
Erfolgt die Kündigung nach dem ersten Jahr und vor Ablauf von fünf Jahren erhalten Sie ebenfalls den Rückkaufswert. Jedoch werden die einmaligen Abschlusskosten von der Versicherung anteilig im Verhältnis der tatsächlichen Laufzeit zum Zeitraum von fünf Jahren einbehalten. Das sind z.B. nach zwei Jahren Laufzeit zwei Fünftel der Abschlusskosten.
Kündigen Sie nach Ablauf von fünf Jahren erhalten Sie den Rückkaufswert, gemindert durch die gesamten einmaligen Abschlusskosten.
Nach bisheriger Rechtslage wurden auch bei Beendigung des Versicherungsvertrages innerhalb oder zum Ende des ersten Versicherungsjahres, die Abschlusskosten anteilig einbehalten.
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