Dauerrabatt­klauseln: Die unendliche Geschichte 

In einem aktuellen Urteil hat der Oberste Gerichtshof (OGH) zum wiederholten Male eine Dauerrabattklausel für unzulässig erklärt. Diesmal ging es um die Laufzeitvorteilsklausel R10 der DONAU Versicherung. Wer aufgrund dieser Klausel eine Nachschussprämie bezahlt hat, kann diese zurückfordern. 

Einem Konsumenten aus Leonding wurde die Rückzahlung aber zunächst wegen Verjährung verweigert. Erst aufgrund einer Intervention der Arbeiterkammer Oberösterreich lenkte die Versicherung schließlich ein, allerdings nur für diesen Einzelfall.

Rabatt zurückzahlen? Unzulässig!

Schon in der Vergangenheit beschäftigten Dauerrabattklauseln beziehungsweise Laufzeitvorteilsklauseln die Gerichte. Konsumenten/-innen bekommen hier einen Rabatt für eine lange Bindung an die Versicherung (zum Beispiel für eine Laufzeit von 10 Jahren), müssen diesen allerdings zurückzahlen, wenn sie den Versicherungsvertrag doch vorzeitig kündigen.

Viele dieser Dauerrabattklauseln haben bisher der Kontrolle durch den OGH nicht standgehalten. So jetzt auch die Laufzeitvorteilsklausel R10 der DONAU Versicherung AG Vienna Insurance Group (DONAU Versicherung).

Der OGH erkannte die Klausel für unzulässig, weil die Klausel selbst schon im Fall der Kündigung des Versicherungsvertrages aus wichtigem Grund eine Nachverrechnung des Rabattes zulassen würde. Konsumenten/-innen können bereits bezahlte Nachschussprämien zurückfordern.

Versicherung lehnte Rückforderung ab

Von diesem Rückforderungsanspruch wollte auch ein Konsument aus Leonding Gebrauch machen. Er hatte im Juli 2018 einen Laufzeitvorteil von 110 Euro an die DONAU Versicherung zurückbezahlt. Anfang des Jahres las er dann vom OGH-Urteil über die Unzulässigkeit der Klausel und wandte sich an die Versicherung. Diese lehnte die Rückzahlung jedoch ab. Begründung: Die Vertragsauflösung liege bereits zu lange zurück, der Anspruch sei verjährt.

Außergerichtliche Ein­igung: 110 Euro samt Zinsen

Der Leondinger informierte sich daraufhin bei den Experten/-innen der AK. Diese vertreten auf Grundlage von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs die Rechtsmeinung, dass Rückforderungsansprüche aufgrund unzulässiger Vertragsklauseln nicht der kurzen Verjährungsfrist von 3 Jahren, sondern der langen Frist von 30 Jahren unterliegen.

Die Donau Versicherung sieht dies weiterhin anders, wollte sich im Fall des Leondingers aber auf keinen Gerichtsstreit einlassen und zahlte die 110 Euro samt 4 Prozent gesetzlicher Zinsen zurück.

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Sollten auch Sie Probleme bei der Rückforderung des Laufzeitvorteils haben, können Sie sich gerne an die Versicherungsexperten/-innen der Arbeiterkammer Oberösterreich wenden: telefonisch unter 0732-6906-2 oder per Email an konsumentenschutz@akooe.at

HINWEIS

Einen Musterbrief zur Rückforderung und das Urteil des OGH finden Sie hier.


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