Check-in-Gebühr von Laudamotion unzulässig
Immer wieder erreichen uns in der Konsumentenberatung Beschwerden zu Laudamotion. Konsumenten/-innen schildern, dass sie nicht online einchecken konnten. Viele Reisende wurden auch nicht über den kostenlosen online Check-in informiert. Für den Check-in am Flughafen verrechnete Laudamotion 55 Euro – ohne die Kunden/-innen darauf hinzuweisen. Der VKI klagte erfolgreich.
VKI-Erfolg gegen Laudamotion
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat aufgrund einer Klage vom VKI gegen Laudamotion entschieden, dass die Gebühr von 55 Euro für den Check-in am Flughafen in ihrer Höhe überraschend und nachteilig und daher unzulässig ist. Während des Buchungsvorganges erfolgte kein Hinweis auf diese Gebühr. Die Konsumenten/-innen mussten die Höhe der Gebühr selbstständig erfragen, indem sie die Tarifinformationen aktiv anklickten. Die Gebühr wurde nie automatisch angezeigt oder eingeblendet.
Die Höhe der Check-In-Gebühr war nur in den AGB beziehungsweise unter anderen „Nützlichen Infos“ versteckt und dies ist für die Konsumenten/-innen überraschend und nachteilig und verstößt gegen § 864a ABGB. Wenn eine Klausel gegen § 864a ABGB verstößt, dann gilt der Vertrag ohne sie weiter (ständige Rechtsprechung; des OGH, siehe dazu RIS-Justiz RS0014659).
Musterbrief für Rückforderung
Bis zur rechtlichen Klärung hatten wir empfohlen, die Check-in-Gebühr nachweislich nur unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung zu zahlen und die Rückforderung der Gebühren schriftlich bei der Fluglinie zu verlangen.
Konsumenten/-innen können daher, wenn während des gesamten Buchungsvorgangs diese Flughafen-Check-in-Gebühr nicht aufschien und der Buchungsvorgang so gestaltet war, wie im OGH-Urteil beschrieben, die Check-in-Gebühr zurückfordern.