Baumängel
Ärger beim Hausbau: wie Sie Baumängel vorbeugen beziehungsweise beheben
Wenn Sie eine Ware (z.B. ein Fernsehgerät) kaufen, können Sie davon ausgehen, dass diese vereinbarungsgemäß und fehlerfrei übergeben wird. Bemerken Sie bei der Übergabe einen sichtbaren Mangel, sollten Sie die fehlerhafte Ware nicht entgegennehmen. Haben Sie die Ware bereits übernommen und entdecken Sie erst später Mängel, können Sie Ihre Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung gegen den Händler geltend machen.
Sie können vom Händler zunächst entweder die Reparatur oder den Austausch der mangelhaften Sache verlangen. Das Unternehmen hat also eine „zweite Chance“, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Tritt derselbe Fehler nach dem Verbesserungsversuch jedoch erneut auf, können Sie die Aufhebung des Vertrages oder Preisminderung geltend machen.
Von der gesetzlichen Gewährleistung ist die sogenannte Garantie zu unterscheiden. Unter Garantie versteht man die freiwillige Zusage eines Unternehmens (meist des Herstellers), unter bestimmten Bedingungen für Mängel einer Ware einzustehen (z.B. Reparatur oder Austausch). Durch diese Zusage wird die Garantie ein Vertragsbestandteil und damit verbindlich. Art und Umfang der Garantie (z.B. Garantiefrist) hängen ausschließlich vom Inhalt der Garantiebedingungen ab. Sie sollten sich an die in den Garantiebedingungen gemachten Auflagen halten, ansonsten sind Ihre Garantieansprüche nicht mehr gegeben.
Die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung der Gewährleistung beträgt bei beweglichen Sachen 2 Jahre (z.B. Autos, Möbel, Elektrogeräte) und bei unbeweglichen Sachen 3 Jahre (z.B. Grundstück, Häuser, Zentralheizung). Die Frist beginnt mit dem Tag der Übergabe der Sache zu laufen. Sie kann vertraglich zwar verlängert, beim Konsumentengeschäft aber nicht verkürzt werden.
Beim Kauf von gebrauchten beweglichen Sachen kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden. Dies muss aber zwischen dem Unternehmer und dem Konsumenten im Einzelnen ausgehandelt werden. Ein Vermerk in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus. Bei Kraftfahrzeugen ist eine solche Verkürzung nur dann wirksam, wenn seit dem Tag der ersten Zulassung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Die Gewährleistungsrechte des Konsumenten können vor Kenntnis des Mangels weder ausgeschlossen noch eingeschränkt werden.
Die Gewährleistung betrifft nur Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden waren. Oft sind Mängel, die sich bald nach Übergabe zeigen, auf einen Fehler zurückzuführen, den die Sache bereits bei Übergabe hatte. Deshalb gibt es die gesetzliche Vermutung (Beweiserleichterung), dass ein Mangel schon bei der Übergabe vorhanden war, wenn er innerhalb von 6 Monaten nach der Übergabe hervorkommt. Das Unternehmen muss nun beweisen, dass der Mangel bei Übergabe noch nicht vorhanden war.
Diese gesetzliche Vermutung tritt nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache (z.B. verderbliche Waren) oder mit der Art des Mangels (z.B. typische Abnützungserscheinungen) unvereinbar ist.
Grundsätzlich stehen dem Konsumenten die kostenlose Verbesserung, der Austausch, die Preisminderung und die Wandlung (Vertragsaufhebung) als Rechtsbehelf zur Verfügung.
Allerdings bestimmt das Gesetz einen Vorrang der Verbesserung bzw. des Austausches.
Ein Konsument kann daher vom Händler zunächst nur die Verbesserung oder den Austausch der mangelhaften Ware verlangen. Der Händler (Übergeber) soll eine "zweite Chance" haben, den vertragsgemäßen Zustand herzustellen. Dem Konsumenten (Übernehmer) steht zwischen der Verbesserung und dem Austausch ein Wahlrecht zu.
Kein Wahlrecht bei unverhältnismäßig hohem Aufwand.
Preisminderung oder Wandlung kann der Konsument (Übernehmer) nur fordern,
Der Konsument (Übernehmer) hat zwischen Preisminderung und Wandlung ein Wahlrecht. Die Wandlung ist allerdings bei einem geringfügigen Mangel ausgeschlossen.
Ein Unternehmer hat seine Gewährleistungspflicht grundsätzlich an dem Ort zu erfüllen, an dem die Sache dem Konsumenten übergeben worden ist. Auf Verlangen des Konsumenten muss der Unternehmer seiner Gewährleistungspflicht an jenem inländischen Ort nachkommen, an dem sich die mangelhafte Sache gewöhnlich befindet (z.B. beim Konsumenten zu Hause), wenn der Standort für den Unternehmer nicht überraschend ist und die Beförderung der Sache zum Unternehmer wegen ihrer Art (z.B. Sache ist sperrig oder schwer) unzumutbar ist. Der Unternehmer kann aber, wenn dies für den Konsumenten zumutbar ist, die Übersendung der mangelhaften Sache verlangen. Er hat dann aber Gefahr und Kosten der Übersendung zu tragen.
Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austauschs (insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten) sind vom Unternehmer zu tragen.
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