Lieferverzug
Man bestellt etwas und wartet dann vergebens auf die Lieferung. Was können Sie tun, wenn ein Unternehmen in Lieferverzug ist?
Klarna wirbt als Zahlungsanbieter im Online-Handel mit einem sicheren und unkomplizierten Einkaufserlebnis. Beim „Kauf auf Rechnung“ muss man erst 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zahlen. Doch wenn Konsument:innen zurücktreten und der Händler nicht kooperiert, kommt es immer wieder zu Problemen.
Ein konkreter Fall aus der Praxis des Konsumentenschutzes der Arbeiterkammer Oberösterreich: Eine Konsumentin aus der Umgebung von Linz bestellte über eine Website Jumpsuits für 89,90 Euro. Die Seite bot „Kauf auf Rechnung“ mit Klarna als Zahlungsart an. Das Problem dabei: die Konsumentin war auf eine unseriöse Webseite geraten. Diese vermittelte zwar den Eindruck eines europäischen Anbieters, die Waren kamen jedoch aus China. Außerdem waren die Informationen des Händlers zum Rücktrittsrechtsrecht nicht korrekt.
Nach Erhalt der Waren erklärte die Konsumentin ihren Rücktritt. Entgegen dem Gesetz wollte der Händler eine Begründung für den Rücktritt und bot zunächst lediglich eine Gutschrift für einen neuerlichen Einkauf an. Als die Konsumentin hartnäckig blieb, wurde ihr schließlich eine Rücksendeadresse genannt. Diese befand sich allerdings in China. Außerdem wurde ihr mitgeteilt, die Ware müsse originalverpackt und völlig unbenutzt sein und für die Rücksendung sei die Konsumentin „verantwortlich“.
Da die Konsumentin die Waren nicht ins Ungewisse zurückschicken wollte, wandte sie sich an die Konsumentenschützer:innen der AK Oberösterreich. Diese teilten ihr mit, dass sie wirksam zurückgetreten sei und Klarna daher die Bezahlung nicht mehr fordern könne.
Die AK informierte auch Klarna über die Rechtslage. Außerdem ersuchte die AK das Unternehmen, mit dem Händler wegen einer zumutbaren Rücksendeadresse und gesetzeskonformen Rücksendebedingungen Rücksprache zu halten.
Klarna verwies aber lediglich auf seine Funktion als Zahlungsdienstleister und pausierte die Rechnung. Als Forderungsinhaberin ist Klarna jedoch verpflichtet, sich mit den berechtigten Einwendungen auseinanderzusetzen und insbesondere einen wirksamen Rücktritt zu akzeptieren.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
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