Ärger mit der Firma Klarna trotz Rück­tritt - unsere Tipps

Klarna wirbt als Zahlungsanbieter im Online-Handel mit einem sicheren und unkomplizierten Einkaufserlebnis. Beim „Kauf auf Rechnung“ muss man erst 30 Tage nach Erhalt der Rechnung zahlen. Doch wenn Konsument:innen zurücktreten und der Händler nicht kooperiert, kommt es immer wieder zu Problemen.  

Zahlungs­auf­for­derungen trotz un­seriösem Online-Shop 

Ein konkreter Fall aus der Praxis des Konsumentenschutzes der Arbeiterkammer Oberösterreich: Eine Konsumentin aus der Umgebung von Linz bestellte über eine Website Jumpsuits für 89,90 Euro. Die Seite bot „Kauf auf Rechnung“ mit Klarna als Zahlungsart an. Das Problem dabei: die Konsumentin war auf eine unseriöse Webseite geraten. Diese vermittelte zwar den Eindruck eines europäischen Anbieters, die Waren kamen jedoch aus China. Außerdem waren die Informationen des Händlers zum Rücktrittsrechtsrecht nicht korrekt. 

Nach Erhalt der Waren erklärte die Konsumentin ihren Rücktritt. Entgegen dem Gesetz wollte der Händler eine Begründung für den Rücktritt und bot zunächst lediglich eine Gutschrift für einen neuerlichen Einkauf an. Als die Konsumentin hartnäckig blieb, wurde ihr schließlich eine Rücksendeadresse genannt. Diese befand sich allerdings in China. Außerdem wurde ihr mitgeteilt, die Ware müsse originalverpackt und völlig unbenutzt sein und für die Rücksendung sei die Konsumentin „verantwortlich“. 

AK OÖ fordert rechts­konforme Ab­wicklung und seriöse Geschäfts­partner 

Da die Konsumentin die Waren nicht ins Ungewisse zurückschicken wollte, wandte sie sich an die Konsumentenschützer:innen der AK Oberösterreich. Diese teilten ihr mit, dass sie wirksam zurückgetreten sei und Klarna daher die Bezahlung nicht mehr fordern könne.
Die AK  informierte auch Klarna über die Rechtslage. Außerdem ersuchte die AK das Unternehmen, mit dem Händler wegen einer zumutbaren Rücksendeadresse und gesetzeskonformen Rücksendebedingungen Rücksprache zu halten. 

Klarna verwies aber lediglich auf seine Funktion als Zahlungsdienstleister und pausierte die Rechnung. Als Forderungsinhaberin ist Klarna jedoch verpflichtet, sich mit den berechtigten Einwendungen auseinanderzusetzen und insbesondere einen wirksamen Rücktritt zu akzeptieren. 

Die Arbeiterkammer Oberösterreich fordert Klarna auf, derartige Fälle rasch, kundenfreundlich und rechtskonform zu lösen. Zudem sollte Klarna, das mit sicherem Bezahlen wirbt, bei der Wahl seiner Geschäftspartner möglichst darauf achten, dass diese seriös sind und sich an die gesetzlichen Vorschriften halten. 

Was tun bei Pro­blemen mit Klarna?

  • Reagieren Sie auf unberechtigte Zahlungsaufforderungen und Mahnungen sofort und schriftlich.
  • Fordern Sie einen Mahnstopp, bis die Angelegenheit geklärt ist. Ist die Forderung nicht berechtigt, sind sämtliche Mahngebühren unzulässig.
  • Weitere Informationen und einen Musterbrief dafür finden betroffene Konsument:innen auf ooe.konsumentenschutz.at

Keine Entschädigung gibt es bei höherer Gewalt (etwa Unwetter) oder wenn ein Verschulden des Fahrgastes Ursache für die Verspätung war.

Andreas Stangl

AK-Präsident

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