Gutscheine im Konkursfall
Die Forderung aus dem Gutschein kann im Insolvenzverfahren angemeldet werden.
Weihnachten greift man gerne zu Wertgutscheinen. Auch Wellness- und Übernachtungspakete oder Erlebnis-Boxen erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Aber Achtung: Ein gutgemeintes Geschenk kann beim Einlösen Probleme bereiten und im Fall einer Insolvenz sind die Gutscheine meist wertlos. Das Sprichwort „Nur Bares ist Wahres!“ gilt daher immer noch.
Wenn Sie Gutscheine schenken, sollten Sie jene wählen, die in verschiedenen Geschäften akzeptiert werden. Auch solche, die bei Firmen innerhalb einer Stadt oder eines Shopping-Centers eingelöst werden können sind empfehlenswert, da mehr Einlösemöglichkeiten vorhanden sind. Zusätzlich sinkt das Risiko bei einem Konkurs die Gutscheine nicht mehr einlösen zu können.
Kaufen Sie einen unbefristeten Gutschein, so ist dieser 30 Jahre gültig. Vorausgesetzt, das Geschäft ist solange vorhanden. Oft erfolgt durch die Firmen eine Befristung der Gutscheine. Einige Gerichtsurteile bestätigen, dass Befristungen (etwa von 3 Jahren) unzulässig sind. Die meisten Unternehmen akzeptieren daher auch abgelaufene Gutscheine. Ist dies nicht der Fall, helfen Ihnen die Konsumentenschützer/-innen der Arbeiterkammer Oberösterreich gerne weiter.
Derartige Gutscheine sind oft von einigen Umständen (etwa Wetterbedingungen, etc.) abhängig. Eine Einlösung kann daher problematisch sein. Bei Hotelgutscheinen beziehungsweise Geschenk-Boxen führt eine aufwendige Registrierung beziehungsweise die eingeschränkt verfügbaren Termine oft zu Unmut bei den Beschenkten.
Erreichen die gekauften Waren nicht den Gutscheinwert, so besteht kein Rechtsanspruch auf Auszahlung des Differenzbetrages. Meist wird über den Rest ein neuer Gutschein ausgestellt.
Wir informieren Sie gerne regelmäßig über Aktuelles zum Thema Konsumentenschutz.
Achten Sie auf eine möglichst lange Befristung damit Ärger bei der Einlösung vermieden werden kann.
© 2023 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0