Gutscheine
Gutscheine sind grundsätzlich 30 Jahre lang gültig. Wenn das ausstellende Unternehmen dann noch besteht.
Die AK hatte gegen ein Fitnesscenter
wegen unzulässiger Vertragsklauseln geklagt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) gab
der AK Recht und beurteilte Bindungsfristen von zwei und drei Jahren ohne Möglichkeit der vorzeitigen Auflösung aus wichtigem Grund als
unangemessen lang.
Die AK hatte die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Grazer Fitnesscenters
abgemahnt. Für drei Klauseln gab das Unternehmen keine Unterlassungserklärung
ab. Die AK brachte daher eine Verbandsklage ein und bekam beim Obersten
Gerichtshof Recht (Entscheidung 9Ob69/11d).
Verbrauchern wurde unter anderem angeboten, sich auf 24 bzw. 36 Monate beim Fitnesscenter zu binden und für diesen Zeitraum auf die Kündigungsmöglichkeit zu verzichten. Dies stellte für die AK eine unangemessen lange Vertragsbindung und damit einen Verstoß gegen das Konsumentenschutzgesetz dar. Das bestätigte auch der OGH. Selbst ein Preisvorteil, etwa niedrigere Mitgliedsbeiträge, rechtfertigen diese lange Bindungsdauer laut Höchstgericht nicht.
Eine weitere Entscheidung des OGH vom 22.12.2015, 1 Ob 146/15z: Dort wurde eine Klausel über die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts von 24 Monaten als unangemessen lang angesehen, auch wenn man nach der Klausel bereits nach 12 Monaten gegen Zahlung eines pauschalen Entgeltes kündigen konnte.
Die Bindungsdauer von einem Jahr und eine anschließende Kündigungsmöglichkeit nur jedes halbe Jahr wurde vom OGH allerdings für zulässig erkannt (siehe die Entscheidung 5 Ob 205/13b).
In einer weiteren Entscheidung des OGH vom 28.6.2017, 1 Ob 96/17z, wurde eine Kündigungsklausel für unzulässig erkannt, die nach einer Bindungsdauer von einem Jahr eine anschließend nur mehr jährliche Kündigungsmöglichkeit vorsah (also zum Ende des 12., 24., 36. Monats usw).
Eine anfängliche 12-monatige Mindestbindung wurde hier als zulässig angesehen, eine anfängliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten aber für unangemessen lang und damit unzulässig erkannt.
Für unzulässig erkannte der OGH mittlerweile auch Klauseln, die für den Fall vereinbart wurden, dass der Kunde mit seinen Monatsbeiträgen säumig wird und trotz Mahnung nicht zahlt: Nach den Klauseln sollte ein Terminverlust eintreten, der Kunde also alle noch offenen Raten sofort begleichen müssen. Er müsste also für noch gar nicht erbrachte Gegenleistungen zahlen, worin der OGH eine "gröbliche Benachteiligung" erkennt.
Selbst die Hausordnung enthielt einige unzulässige Bestimmungen, zu deren Unterlassung Happy-Fit nunmehr verpflichtet wurde. Dabei ging es unter anderem um das Verbot selbst mitgebrachter Getränke und Nahrungsmittel. Ebenso unzulässig ist die Vereinbarung, wonach für 5 Minuten duschen 50 Cent am Münzer zu entrichten sind.
Das Urteil des OGH im Volltext (1 Ob 96/17z vom 28.06.2017) sowie sämtliche betroffenen Klauseln finden Sie auf http://www.verbraucherrecht.at/
© 2021 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0