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Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat 8 von 13 abgemahnten Bestimmungen in den Festnetz-Geschäftsbedingungen von A1 als rechtswidrig erkannt. A1 hatte zu den Vertragsklauseln keine Unterlassungserklärung abgegeben. Daher hat die AK Oberösterreich den Verein für Konsumenteninformation (VKI) mit einer Verbandsklage beauftragt.
Für gesetzwidrig erkannte der OGH unter anderem eine Klausel, wonach die Zustimmung zu einer Vertragsänderung als erteilt gilt, wenn der Kunde auf ein entsprechendes Schreiben von A1 nicht innerhalb einer bestimmten Frist reagiert („Zustimmung durch Stillschweigen“). Dies deshalb, da die Klausel A1 das Recht einräumte, bestehende Verträge auf diesem Wege in jeder Weise abzuändern.
Ebenfalls unzulässig ist laut OGH eine Klausel bezüglich des Eingangs von Zahlungen durch Konsumenten. Mit der Klausel wollte A1 bewirken, dass Zahlungen nicht bereits mit dem Eintreffen am Konto von A1 als geleistet gelten, sondern erst mit der richtigen Zuordnung der Zahlung durch A1.
Und auch die Klausel, wonach die Mindestvertragsdauer nicht bereits mit Vertragsabschluss, sondern erst mit Bereitstellung der Leistung durch A1 beginnen sollte, hielt der Kontrolle durch den OGH nicht stand.
Weiters hat der OGH entschieden,
Bei Beurteilung der Frage, ob im Telekommunikationsbereich Entgelte entsprechend einer Verbraucherpreisindex-Klausel erhöht werden können, ohne dem Konsumenten ein außerordentliches Kündigungsrecht einräumen zu müssen, folgte der OGH einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs und sah die Einräumung eines solchen Kündigungsrechtes für nicht erforderlich an.
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