Zurück in den Beruf
Nach der Karenz zurück in den Job: Welche Rechte Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber haben und wie Sie sich selbst den Wiedereinstieg erleichtern können!
GÜLTIG FÜR GEBURTEN BIS 28.02.2017! |
Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich ab Geburt des Kindes. Im Falle eines Wochengeld-Anspruches ruht das Kinderbetreuungsgeld in der Höhe des Wochengeldes bis zum Ende des Bezuges des Wochengeldes.
Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat immer nur ein Elternteil. Dies gilt für leibliche Eltern sowie Adoptiv- und Pflegeeltern.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld sind:
Die Wahl der Variante beziehungsweise der Laufzeit ist bei der erstmaligen Antragsstellung zu treffen und bindet auch den anderen Elternteil. Eine Änderung ist lediglich einmal binnen 14 Kalendertagen nach der ersten Antragsstellung möglich.
Beim Kinderbetreuungsgeld „alt“ können Eltern aus bis zu 5 Pauschalvarianten wählen. Diese sind:
30 + 6 Monate | 14,53 Euro pro Tag | |
20 + 4 Monate | 20,80 Euro pro Tag | |
15 + 3 Monate | 26,60 Euro pro Tag |
Erläuterungen zu den Varianten finden Sie unter www.help.gv.at .
Bezugsdauer: maximal bis zum 14. Lebensmonat (Bezug beider Elternteile), ein Elternteil maximal bis zum 12. Lebensmonat.
Bezugshöhe: 80 % des Wochengeldes, maximal ca. 2.000 Euro monatlich. Wird der Tagesbetrag von 33 Euro (1.000 Euro monatlich) bei der Ermittlung der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes unterschritten, besteht die Möglichkeit auf Antrag beim Sozialversicherungsträger auf das Pauschalmodell 12+2 mit 33 Euro (1.000 Euro) umzusteigen. (Mehrlinge: Zum Einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld gebührt kein Zuschlag!)
Immer erfolgt eine Günstigkeitsberechnung mit dem Steuerbescheid aus dem Kalenderjahr vor der Geburt des Kindes ohne Kinderbetreuungsgeldbezug (beschränkt auf das drittvorangegangene Kalenderjahr).
Voraussetzung für den Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld ist die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit (ab 01.03.2017: über der Geringfügigkeitsgrenze) in den letzten 6 Monaten vor der Geburt des Kindes sowie kein Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum (Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Weiterbildungsgeld etc.). Gleichgestellt sind Zeiten der vorübergehenden Unterbrechung wegen Mutterschutz und gesetzlicher Karenz bis zum 2. Lebensjahr des Kindes.
Die 6 Monate der ununterbrochenen Erwerbstätigkeit sind vor der Schutzfrist (absolutes Beschäftigungsverbot) zu erbringen.
Zeiten des Mutterschutzes und Zeiten der Elternkarenz (bis maximal zum 2. Geburtstag eines älteren Kindes) sind einer Erwerbstätigkeit nur dann gleichgestellt, wenn die Erwerbstätigkeit wegen des Mutterschutzes/der Elternkarenz unterbrochen wurde und unmittelbar in den 6 Monaten davor (Schutzfrist) eine in Österreich sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und das Dienstverhältnis aufrecht besteht. (Gilt für Geburten ab 01.01.2012).
Für die Ausschöpfung der Bezugsdauer sind bestimmte Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen vorgeschrieben, ansonsten reduziert sich das Kinderbetreuungsgeld: Die genauen Daten und Untersuchungen erfragen Sie bitte bei der Gebietskrankenkasse.
Die Eltern können sich beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes 2-mal abwechseln (in Härtefällen öfter). Es können sich grundsätzlich maximal 3 Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens 2 Monate dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von Kinderbetreuungsgeld durch beide Elternteile ist für Geburten bis 28.02.2017 nicht möglich.
Eine Geburtsmeldung oder ein Antrag auf Wochengeld ersetzt niemals einen Antrag auf Kinderbetreuungsgeld!
Grundsätzlich
endet das Kinderbetreuungsgeld des ersten Kindes bei Geburt eines
weiteren Kindes. (Hinweis: Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht
bis zur Geburt eines weiteren
Kindes jedoch für den Vater nicht, sofern für die Mutter ein
Wochengeldanspruch anlässlich der Geburt dieses weiteren Kindes
besteht.)
Liegt der Wochengeldtagsatz (je nach Variante) unter
dem täglichen Betrag des neuen Kinderbetreuungsgeldes das die Mutter
bezieht, wird ab der Geburt des Kindes auf Antrag der Differenzbetrag
ausbezahlt.
Während der gesamten Zeit des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld besteht grundsätzlich eine Krankenversicherung für den Bezieher/die Bezieherin und das Kind. Hiezu ist kein gesonderter Antrag nötig.
Je Kind gelten jeweils 48 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld als Beitragszeiten in der Pensionsversicherung (gleiche Bewertung wie Beschäftigungszeiten). Bei mehreren Kindern werden nur die Monate bis zur Geburt des nachfolgenden Kindes (eventuell auch weniger als 48 Monate) als Beitragszeiten gerechnet.
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