Dienstverhinderungen
Hochzeit, Geburt oder Begräbnis - Wann bekomme ich frei? Eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen für Arbeiter/-innen und Angestellte.
Steter Tropfen höhlt den Stein. AK und ÖGB haben monatelang dafür gekämpft, bis die Regierung endlich eingelenkt hat: Es gibt wieder die Möglichkeit, Sonderbetreuungszeit zu nehmen, falls Kindergarten oder Schule wegen Corona geschlossen werden oder das eigene Kind in Quarantäne muss.
Eltern haben einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit, wenn einer der folgenden 3 Punkte zutrifft:
Das zu betreuende Kind darf höchstens 14 Jahre alt sein.
Die Betreuung muss zudem „notwendig“ sein: Das heißt, dass keine andere Person die Betreuung übernehmen kann (etwa ein nicht berufstätiger zweiter Elternteil) und keine Notbetreuung an Kindergarten oder Schule angeboten wird.
Liegen diese Voraussetzungen vor, so haben Sie einen Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss zwar (unverzüglich!) informiert werden, dass Sie Sonderbetreuungszeit in Anspruch nehmen, er kann das aber nicht ablehnen.
Aber selbst dann, wenn geschlossene Kindergärten oder Schulen eine Notbetreuung anbieten, besteht die Möglichkeit, mit dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren. Dies setzt allerdings dann die Zustimmung des Arbeitgebers voraus. Als Anreiz für den Arbeitgeber, zuzustimmen, bekommt dieser die Kosten vollständig vom Bund finanziert.
Zeitrahmen | Anspruchsdauer pro Elternteil |
---|---|
zwischen 01.11.2020 und 09.07.2021 | 4 Wochen |
zwischen 01.09.2021 und 31.12.2021 | 3 Wochen |
zwischen 01.01.2022 und 31.03.2022 | 3 Wochen |
Arbeiterkammer und ÖGB setzen sich für eine Verlängerung der Sonderbetreuungszeit ein, sollte sie nach März 2022 weiterhin nötig sein!
Während der Sonderbetreuungszeit bekommen sie weiterhin den vollen Lohn/das volle Gehalt von Ihrem Arbeitgeber bezahlt. Und zwar unabhängig davon, ob Sie die Sonderbetreuungszeit auf Grund des Rechtsanspruchs oder auf Grund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber in Anspruch nehmen.
Die öffentliche Hand bezahlt Lohn/Gehalt während der Sonderbetreuungszeit, die Unternehmen bekommen die Kosten vollständig ersetzt.
© 2022 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0