Sonderbetreuungszeit: erneut Rechtsanspruch bis Juli 2023
Die Corona-Infektionen haben im Herbst 2022 wieder zugenommen. Um die Situation berufstätiger Eltern zu verbessern, gilt rückwirkend seit 5. September wieder der Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit. Eine Vereinbarungsmöglichkeit der Sonderbetreuungszeit gibt es in der aktuellen Regelung allerdings nicht mehr, da diese in erster Linie bei Lockdowns angewendet wurde.
Sonderbetreuungszeit kann im Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 7. Juli 2023 erneut pro Elternteil im Ausmaß von bis zu 3 Wochen in Anspruch genommen werden.
Voraussetzungen
Sonderbetreuungszeit kann beansprucht werden, wenn
- ein Kind, für das eine Betreuungspflicht besteht, zu Hause betreut werden muss, da es auf Grund der geltenden Corona-Verordnung nicht in die Schule oder Kindergarten darf (etwa wegen einer Infektion mit dem Coronavirus).
- ein Kind im Alter bis zum vollendeten 14. Lebensjahr zu Hause betreut werden muss, da die Schule oder der Kindergarten teilweise oder vollständig behördlich geschlossen sind.
- Menschen mit Behinderung, die üblicherweise in einer Einrichtung der Behindertenhilfe, oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bezeihungsweise einer höheren bildenden Schule betreut und unterrichtet werden, diese nicht besuchen können, da diese aufgrund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen sind, oder die betroffene Person auf Grund einer Verkehrsbeschränkung nicht an der Betreuung oder am Unterricht teilnehmen darf.
- Corona-positive Menschen, die auf Grund ihrer Behinderung keine FFP2-Maske tragen können und aus diesem Grund zu Hause bleiben, betreut werden müssen.
Diese Regeln gelten für die Sonderbetreuungszeit
- Urlaubs- und Pflegefreistellungsansprüche bleiben aufrecht
Bei Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit verlieren Eltern und pflegende Angehörige keine Urlaubs- oder Pflegefreistellungsansprüche. Entsprechende Dienstfreistellungen oder Urlaube, die im Zeitraum vom 5. September bis zur Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgt sind, gelten rückwirkend als Sonderbetreuungszeit.
- Arbeitgeber muss informiert werden, er muss aber nicht zustimmen
Aufgrund des Rechtsanspruchs auf Sonderbetreuungszeit ist lediglich die Information und der Nachweis an den Arbeitgeber (beispielsweise wie bei der Pflegefreistellung) nicht jedoch eine Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich.
- Keine Einschränkung nach Berufsgruppen
Auch für Personen in systemrelevanten Berufen gelten die Regelungen der Sonderbetreuungszeit. Es gibt keine Einschränkung nach Berufsgruppen.
- Gilt auch für Allenerziehende
Auch Alleinerzieher/-innen haben, wie auch der andere Elternteil, Anspruch auf Sonderbetreuungszeit.
- Zumutbare Vorkehrungen treffen
Vor Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit sind Arbeitnehmer/-innen verpflichtet alles Zumutbare zu unternehmen, damit die vereinbarte Arbeitsleistung zustande kommt.
- Vergütung für Arbeitgeber
Arbeitgeber haben Anspruch auf Vergütung des weiter gezahlten Entgelts durch den Bund aus den Mitteln des COVID-19-Krisenbwältigungsfonds.