Pensions-Check für Frauen
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ArbeitgeberInnen, die mehr als 150 ArbeitnehmerInnen beschäftigen, sind verpflichtet, einen Einkommensbericht zu erstellen. Das Gesetz soll die Einkommen in Unternehmen transparenter machen und etwaige Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männer aufzeigen.
Die Verpflichtung trifft Unternehmen mit mehr als 150 ArbeitnehmerInnen. Für die Beurteilung der Unternehmensgröße zählen alle unselbstständig Beschäftigten einschließlich geringfügig Beschäftigter und Lehrlinge.
Der Bericht muss das durchschnittliche bzw. das Median-Entgelt von Frauen und Männern in den jeweiligen Verwendungsgruppen und Verwendungsgruppenjahren darstellen. Ziel ist, die Bezahlung von vergleichbaren und gleichen Tätigkeiten überprüfen zu können.
Nein. Der Einkommensbericht muss in anonymisierter Form erstellt werden, d.h. er darf keine Rückschlüsse auf Gehälter einzelner ArbeitnehmerInnen zulassen. Sind z.B. nur 3 Personen in einer Gruppe, davon 2 Frauen und ein Mann, ist klar was der Mann verdient. Das wäre nicht zulässig. In diesem Fall dürften die Angaben in dieser Gruppe nicht ausgewiesen werden.
Das Gesetz sieht für ArbeitnehmerInnen eine Verschwiegenheitspflicht vor, was den Inhalt des Einkommensberichts betrifft. Bei Verstoß gegen die Verschwiegenheit droht den ArbeitnehmerInnen eine Bezirksverwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro. Es könnte aber auch zu arbeitsrechtlichen Sanktionen wie z. B. Kündigungen oder Entlassungen kommen. Die Verschwiegenheitspflicht besteht jedenfalls gegenüber der Öffentlichkeit und betriebsfremden Personen. Ein sachlicher Informations- und Meinungsaustausch innerhalb des Betriebes ist von der Verschwiegenheitspflicht jedoch nicht erfasst.
Selbstverständlich können sich ArbeitnehmerInnen zum Einkommensbericht von Arbeiterkammer, Gewerkschaft oder Gleichbehandlungsanwaltschaft beraten lassen.
Der Betriebsrat oder einzelne ArbeiternehmerInnen (in Betrieben ohne Betriebsrat) können die Erstellung eines Einkommensberichts innerhalb von 3 Jahren beim Arbeits- und Sozialgericht einklagen. Sollte es dazu kommen, empfehlen wir jedenfalls eine vorherige Beratung durch Gewerkschaft oder Arbeiterkammer.
Weitere Informationen zum Gleichbehandlungsgesetz bekommen sie bei der Arbeiterkammer, der Gewerkschaft und der Gleichbehandlungsanwaltschaft.
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