Chef wollte Arbeitnehmer Kündigungsabgabe zahlen lassen
„Manche Arbeitgeber haben überhaupt keinen Genierer!“, ärgern sich die AK Experten/-innen. Bis 2019 war bei einer Arbeitgeberkündigung oder einer einvernehmlichen Auflösung eine Auflösungsabgabe von 128 Euro fällig. Laut Gesetz muss die Abgabe allerdings vom Arbeitgeber selbst bezahlt werden und darf auch nicht auf Arbeitnehmer/-innen überwälzt werden. Nicht wenige Arbeitgeber haben versucht, diese Abgabe von den Arbeitnehmern/-innen zahlen zu lassen.
Die Auflösungsabgabe hatte den Zweck, das „Parken“ von Arbeitnehmern/-innen in der Arbeitslosigkeit auf Kosten der Allgemeinheit zu verteuern und dem Arbeitsmarktbudget Mittel zuzuführen.
OGH: Überwälzen auf die Arbeitnehmer ist unzulässig
Die AK vertrat einen Mietwagenfahrer, dem die Abgabe von 128 Euro nach einer einvernehmlichen Auflösung von der Endabrechnung abgezogen wurde. Der Oberste Gerichtshof entschied in dem Fall nun: Ein Überwälzen auf die Arbeitnehmer/-innen steht mit dem Regelungszweck des entsprechenden Gesetzes im Widerspruch und ist daher unzulässig.
So kommen Sie zu Ihrem Geld
- Prüfen Sie selbst auf Ihren Lohnabrechnungen, ob Ihnen bei einer Arbeitgeberkündigung oder einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2018 oder 2019 eine „Auflösungsabgabe“ abgezogen wurde.
- Sollte Ihnen eine Auflösungsabgabe abgezogen worden sein, fordern Sie bei Ihrem früheren Arbeitgeber mit unserem Musterschreiben eine Nachzahlung ein. Setzen Sie Ihrem Arbeitgeber dafür eine Frist von ca. 14 Tagen.