Einreise und Aufenthalt
Sie wollen nach Österreich, um zu arbeiten? Wie Einreise und Aufenthaltstitel, je nach Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsdauer, geregelt sind.
Wenn Sie eine Niederlassungsbewilligung, einen Titel „Daueraufenthalt – EU“, eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus oder einen Niederlassungsnachweis besitzen, besteht für Ihre Ehegatten und unverheirateten minderjährigen Kinder ein Rechtsanspruch auf Familiennachzug.
Der Familiennachzug ist quotenpflichtig. Das bedeutet, dass jedes Jahr nur eine bestimmte Anzahl an Bewilligungen erteilt werden kann. Diese Zahl wird in der Niederlassungsverordnung festgelegt.
Ihre nachziehenden Familienangehörigen bekommen vorerst meistens eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus und können mit dieser unbeschränkt in Österreich arbeiten.
Die Familienangehörigen erhalten nach 5 Jahren Aufhalt in Österreich einen unbefristeten Aufenthaltstitel, wenn ausreichend Sprachkenntnisse vorhanden sind.
Ehegatten und minderjährige Kinder von österreichischen Staatsbürgern haben Anspruch auf einen quotenfreien Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.
Sie dürfen den Antrag nur dann im Inland stellen wenn sie nach rechtmäßiger Einreise sich auch weiterhin rechtmäßig in Österreich aufhalten.
Sie müssen alle unter Einreise und Aufenthalt beschriebenen „allgemeinen Voraussetzungen“ erfüllen, insbesondere Unterhalt und Integrationsvereinbarung. Da die Regelungen in diesem Zusammenhang äußerst komplex sind, aber die unterschiedlichen Rechtsfolgen gravierend sein können, empfehlen wir dringend, sich im Vorfeld beraten zu lassen.
Familienangehörige haben in den ersten fünf Jahren ihrer Niederlassung zwar ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, trotzdem ist ihr Aufenthaltsrecht an das Bestehen der Familiengemeinschaft gebunden. Wenn Sie allerdings eine eigene Krankenversicherung und Unterkunft sowie eigenen Unterhalt vorweisen können, können Sie auch bei einem Ende der Angehörigeneigenschaft vor Ablauf von fünf Jahren (zB Scheidung) in Österreich bleiben und einen weiteren Aufenthaltstitel erhalten.
Wenn diese aufgrund Tod des Angehörigen, Scheidung aus überwiegendem Verschulden des anderen Ehegatten oder aus berücksichtigungswürdigen Gründen erlischt, verlieren Sie trotzdem nicht ihr Aufenthaltsrecht.
Sie müssen in jedem Fall das Ende der Angehörigeneigenschaft der Niederlassungsbehörde binnen einem Monat bekannt geben!
Zum Teil gelten auch andere Regeln bei Angehörigen von Österreichern. Bitte informieren Sie sich in jedem Fall unbedingt rechtzeitig bei Beratungsstellen.
Zweck dieses Titels ist ausschließlich ein Studium oder eine Schulausbildung. Sie müssen bereits bei der Antragsstellung die Zulassung zu einer Universität besitzen (es reicht auch die Zulassung als außerordentlicher Hörer) oder die Aufnahme an einer Schule nachweisen. Um die Aufenthaltsbewilligung verlängern zu können, müssen Sie jedes Jahr einen Nachweis über den Schulerfolg bzw. einen Studienerfolgsnachweis erbringen.
Wenn Sie neben dem Studium oder Ausbildung arbeiten wollen, benötigen Sie für unselbständige Arbeit eine Beschäftigungsbewilligung. Dabei darf der ausschließliche Zweck des Studiums oder der Schulausbildung nicht verlorengehen.
SchülerInnen und Studierende dürfen maximal 20 Wochenstunden einer erwerbsmäßigen Tätigkeit nachgehen. Dazu muss aber vorher eine Beschäftigungsbewilligung erteilt werden.
Ihr Ehegatte und Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder können als Ihre Familienangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, die aber an Ihr Aufenthaltsrecht gekoppelt ist.
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