Einreise und Aufenthalt
Sie wollen nach Österreich, um zu arbeiten? Wie Einreise und Aufenthaltstitel, je nach Staatsbürgerschaft und Aufenthaltsdauer, geregelt sind.
Die folgenden Erläuterungen sind dann für Sie relevant, wenn Sie StaatsbürgerIn von Kroatien sind. Grundsätzlich benötigen Sie weiterhin eine Bewilligung, um in Österreich unselbstständig erwerbstätig zu sein.
Spätestens am 30.6.2020 laufen die Übergangsfristen bezüglich Kroatien aus. Spätestens dann haben Sie als kroatische StaatsbürgerIn freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.
Sie können bereits jetzt ohne weitere Bewilligung in Österreich arbeiten,
Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt muss Ihnen vom AMS schriftlich bestätigt werden. Wenden Sie sich an das AMS, in dessen Sprengel Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Ihr Arbeitgeber muss diese Bestätigung in seinem Betrieb aufbewahren und sie Ihnen nach Beendigung der Beschäftigung zurück geben! Ihre Berechtigung erlischt, wenn sie das Land dauerhaft verlassen.
Wenn das AMS der Meinung ist, Sie hätten keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, müssen Sie einen negativen Bescheid erhalten. Dagegen können Sie Beschwerde einlegen.
Wenn Sie nach den angeführten Bestimmungen keinen freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt haben, benötigen Sie nach wie vor eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz.
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