Sport­ver­anstaltungen in der Arbeits­zeit?

Wenn Sie gemeinsam mit den Kolleginnen und Kollegen ein Fußballspiel, ein Skirennen oder den Formel 1 Grand Prix am Arbeitsplatz ansehen wollen, gilt es einige Grundregeln zu beachten, um nicht den Job zu riskieren.

Klären Sie bereits im Vorfeld den Umgang mit diesem Thema im Betrieb ab. Es muss eine Lösung gefunden werden, die für alle in Ordnung ist und weder Betriebsklima noch Arbeitsleistung beeinträchtigt.

Fern­sehen am Arbeits­platz

In den meisten Jobs ist Fernsehen am Arbeitsplatz nicht Bestandteil des Arbeitsvertrages und somit auch nicht erlaubt. Sollten etwa Kolleg:innen gemeinsam Fußball schauen wollen, sollten sie das vorher jedenfalls mit der/dem Vorgesetzten abklären.

Ist Fernsehen während der Arbeitszeit hingegen generell gestattet oder unausweichlich, wie etwa in Lokalen oder Wettbüros, braucht keine zusätzliche Zustimmung eingeholt werden. Probleme entstehen hier nur dann, wenn die geforderte Arbeitsleistung wegen der Ablenkung durch das Fußballspiel nicht erbracht wird.

Radio hören während der Arbeits­zeit

Erlaubt der Arbeitgeber das Radiohören während der Arbeitszeit, dann dürfen natürlich Sportübertragungen im Radio mitverfolgt werden. Dies allerdings mit der Einschränkung, dass die Arbeitsleistung darunter nicht leidet und andere Mitarbeiter:innen oder Kund:innen nicht gestört werden.

Internet-Nutzung

Ist die Privatnutzung des Internets während der Arbeitszeit erlaubt, dürfen Arbeitnehmer:innen die Sportergebnisse online abrufen. Das Verfolgen eines gesamten Fußballspiels im Livestream wäre aber problematisch, da bei einer Spielzeit von mindestens 90 Minuten die Arbeitsleistung kaum in vollem Umfang erbracht werden kann.

Alkohol

Keine Ausnahmen gegenüber generell geltenden Vereinbarungen gibt es bezüglich des Alkoholkonsums: Gibt es ein Alkoholverbot während der Arbeit, dann gilt dieses Verbot auch für die Zeit von Weltmeisterschaften und für gemeinsame Fußballnachmittage und -abende im Betrieb.

Fan-Artikel am Arbeits­platz

Ob der Arbeitsplatz mit Flaggen geschmückt oder etwa die Arbeit im Fußballdress angetreten werden darf, hängt vom Arbeitsplatz und der Tätigkeit ab. In Jobs mit Kundenverkehr, wo es um ein entsprechendes Erscheinungsbild geht, kann der Arbeitgeber Fan-Dressen oder ähnliche Utensilien verbieten. Aber auch hier gilt: Am besten mit der/dem Vorgesetzten klären, was geht und was nicht.

Urlaub nehmen für die WM

Haben sich Arbeitnehmer:innen dafür entschieden, beispielsweise für die Fußball-Weltmeisterschaft Urlaub zu nehmen, muss dies mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Dabei muss auf die Erholungsmöglichkeiten der Arbeitnehmer:innen ebenso wie auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht genommen werden. Es ist nicht möglich, dass Arbeitgeber den Arbeitnehmer:innen einen Urlaubstermin einseitig aufzwingen. Umgekehrt darf der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Urlaub nicht einseitig antreten oder willkürlich verlängern.

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