Werkvertrag
Werkunternehmer/-innen verpflichten sich, für einen anderen (Werkbesteller) ein bestimmtes Werk herzustellen. Was Sie beachten müssen, finden Sie hier
Ob eine Nebenbeschäftigung erlaubt ist oder nicht, ist im so genannten Konkurrenzverbot geregelt. Es gilt während des aufrechten Dienstverhältnisses – im Unterschied zur Konkurrenzklausel, die die Erwerbsfreiheit nach Ende des Dienstverhältnisses einschränkt.
Mit dem Konkurrenzverbot sind gewisse Nebentätigkeiten während eines aufrechten Dienstverhältnisses gesetzlich untersagt. Darüber hinaus sind vertragliche Nebenbeschäftigungsverbote möglich. Die Prüfung, ob ein vertraglich vereinbartes Nebenbeschäftigungsverbot zulässig ist, erfolgt im Einzelfall.
Grundsätzlich nur dann, wenn die Meldepflicht vereinbart ist. Zur Sicherheit sollte man aber jedenfalls vorher den Arbeitgeber informieren bzw. dessen schriftliche Zustimmung einholen, um späteren Problemen vorzubeugen.
Erfährt der Arbeitgeber von einem unzulässigen Nebenjob, kann er den Arbeitnehmer fristlos entlassen.
Weiters sind Herausgabe- und Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers möglich.
Auch Verstöße gegen vertragliche Beschränkungen, die über das gesetzliche Konkurrenzverbot hinaus gehen, können eine „Fristlose“ rechtfertigen. Und zwar etwa dann, wenn durch die Verletzung des vertraglichen Nebenbeschäftigungsverbotes der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gegeben ist.
Generell ist bei Nebenbeschäftigungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses darauf zu achten, dass die gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit begrenzt ist. Dabei wird die Arbeitszeit von mehreren Arbeitsverhältnissen zusammengerechnet.
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