Konkurrenzklausel
Sie dürfen in derselben Branche für eine gewisse Zeit oder in einem bestimmten örtlichen Umkreis nicht arbeiten.
Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Die Beschäftigten arbeiten über mehrere Monate hinweg weniger. Meist kommt Kurzarbeit zum Tragen, wenn im Betrieb eine "Durststrecke" - etwa eine vorübergehende schwache Auftragslage - zu überbrücken ist.
Mit Corona wurde Kurzarbeit nun erheblich geändert und mehrmals überarbeitet. Derzeit befinden wir uns in Kurzarbeit Phase 7, die von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 andauert.
Im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeits-Zeitraums beträgt die Arbeitszeit grundsätzlich 50 Prozent, in Ausnahmefällen kann sie bei entsprechender Begründung darunter liegen.
Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Lohn für die Teilzeitarbeit und eine Kurzarbeitsunterstützung.
Für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung wird die sogenannte "Netto-Ersatzrate" herangezogen. Darunter versteht man den Anteil am letzten Netto-Einkommen, den man während der Kurzarbeit monatlich mindestens bekommen muss.
Die Kurzarbeitsunterstützung betrug bisher:
Einkommen | Kurzarbeitsunterstützung: Anteil am letzten Netto-Einkommen |
---|---|
unter 1.700 Euro | 90 Prozent |
von 1.700 bis 2.685 Euro | 85 Prozent*) |
über 2.685 Euro | 80 Prozent*) |
Der Arbeitgeber erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beihilfe.
Grundvoraussetzung für Kurzarbeit in einem Betrieb ist die Sozialpartner-Vereinbarung, in der die wesentlichen Details zur Kurzarbeit ausverhandelt werden.
Kurzarbeit ist stets befristet. Die Dauer der Kurzarbeit ist zunächst auf höchstens 6 Monate beschränkt. Liegen die Voraussetzungen für die Kurzarbeit weiterhin vor, so können weitere Verlängerungen von jeweils maximal 6 Monaten beim AMS beantragt werden.
Während der Dauer der Kurzarbeit muss jener Beschäftigungsstand im Betrieb aufrecht erhalten werden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hat.
Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit beträgt ein Monat.
Während der Kurzarbeit werden die Sozialversicherungsbeiträge in derselben Höhe wie vor der Kurzarbeit weiterbezahlt. Das bedeutet, dass es im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit der betroffenen Beschäftigten zu keinen Einbußen kommt. Das Gleiche gilt auch für die Pension. Meist wird vereinbart, dass der Anteil der Arbeitnehmerbeiträge, der die Differenz zur vollen Beitragsgrundlage betrifft, vom Arbeitgeber übernommen wird.
Während der Kurzarbeit soll Urlaub konsumiert werden. Es kann nur ein Alturlaub oder ein Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr verbraucht werden. Das bedeutet, es muss genügend Urlaubsguthaben vorliegen. Ein Urlaubsvorgriff ist nicht zulässig!
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich ernstlich um den Abbau des Alturlaubs zu bemühen. Wird kein Urlaub verbraucht, führt dies jedoch nicht mehr zur Kürzung der Kurzarbeitsbeihilfe für den Arbeitgeber.
Die Höhe des Urlaubsentgelts entspricht der Entgelthöhe vor Kurzarbeit.
In der AK-Rechtsberatung tauchen auch immer wieder Fälle von "falscher" Kurzarbeit auf: Arbeitgeber kündigen für einen befristeten oder auch oft unbefristeten Zeitraum die Senkung der Arbeitszeit an, verbunden mit einer aliquoten Senkung des Lohnes oder Gehalts. Begründet wird dies fast immer mit der schlechten wirtschaftlichen Lage.
Die Belegschaft akzeptiert die Vereinbarung häufig aus Angst um den Arbeitsplatz. Mit gesetzlicher Kurzarbeit hat dies aber gar nichts zu tun – es handelt sich dabei lediglich um eine Reduzierung der Arbeitszeit.
Ein Instrument zur Bewältigung von Auftragseinbrüchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist für manche Unternehmer/-innen der sogenannte Aussetzvertrag: Das Arbeitsverhältnis wird beendet und eine Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt wird vereinbart.
Es handelt sich aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit – mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später fortzusetzen.
>> Zum Artikel "Aussetzverträge"
© 2023 AK Oberösterreich | Volksgartenstrasse 40 4020 Linz, +43 50 6906 0