Kurz­arbeit

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten. Die Beschäftigten arbeiten über mehrere Monate hinweg weniger. Meist kommt Kurzarbeit zum Tragen, wenn im Betrieb eine "Durststrecke" - etwa eine vorübergehende schwache Auftragslage - zu überbrücken ist. 

Die Arbeitsverhältnisse bleiben bei Kurzarbeit aufrecht, die wöchentliche Normalarbeitszeit wird reduziert. Für die ausfallenden Arbeitsstunden bekommen die betroffenen Beschäftigten einen teilweisen Lohnausgleich - die sogenannte Kurzarbeitsunterstützung. Die Lohneinbußen fallen damit geringer aus als bei einer gewöhnlichen Reduzierung der Arbeitszeit.

Was ist "Corona-Kurz­arbeit"?

Mit Corona wurde Kurzarbeit nun erheblich geändert und mehrmals überarbeitet. Derzeit befinden wir uns in Kurzarbeit Phase 7, die von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2023 andauert.

Im Durchschnitt des vereinbarten Kurzarbeits-Zeitraums beträgt die Arbeitszeit grundsätzlich 50 Prozent, in Ausnahmefällen kann sie bei entsprechender Begründung darunter liegen. 

Höhe der Kurzarbeits­unter­stützung

Während der Kurzarbeit erhält der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin den Lohn für die Teilzeitarbeit und eine Kurzarbeitsunterstützung.

Für die Berechnung der Kurzarbeitsunterstützung wird die sogenannte "Netto-Ersatzrate" herangezogen. Darunter versteht man den Anteil am letzten Netto-Einkommen, den man während der Kurzarbeit monatlich mindestens bekommen muss.

Die Kurzarbeitsunterstützung betrug bisher:

EinkommenKurzarbeitsunterstützung:
Anteil am letzten Netto-Einkommen
unter 1.700 Euro90 Prozent
von 1.700 bis 2.685 Euro85 Prozent*)
über 2.685 Euro80 Prozent*)

*) NEU seit 1. Juli 2022

Arbeitnehmer/-innen mit 80 Prozent Netto-Ersatzrate erhalten einen Brutto-Zuschlag von 16 Prozent, jene mit 85 Prozent Netto-Ersatzrate einen Brutto-Zuschlag von 9 Prozent, sodass letztendlich eine Netto-Ersatzrate von rund 90 Prozent für alle in Kurzarbeit befindlichen Arbeitnehmer/-innen gebührt.

Der Arbeitgeber erhält vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Beihilfe.

Wie kommt es zur Kurz­arbeit?

Grundvoraussetzung für Kurzarbeit in einem Betrieb ist die Sozialpartner-Vereinbarung, in der die wesentlichen Details zur Kurzarbeit ausverhandelt werden.

Dauer der Kurz­arbeit

Kurzarbeit ist stets befristet. Die Dauer der Kurzarbeit ist zunächst auf höchstens 6 Monate beschränkt. Liegen die Voraussetzungen für die Kurzarbeit weiterhin vor, so können weitere Verlängerungen von jeweils maximal 6 Monaten beim AMS beantragt werden. 

Kündigungs­schutz

Das gilt während der Kurzarbeit

Während der Dauer der Kurzarbeit muss jener Beschäftigungsstand im Betrieb aufrecht erhalten werden, der zum Zeitpunkt der Antragstellung bestanden hat.

  • Betriebsbedingte Kündigungen
    Sie dürfen frühestens nach Ablauf der Kurzarbeitsphase beziehungsweise der darüber hinausgehenden Behaltefrist ausgesprochen werden. Plant der Arbeitgeber dennoch eine Verminderung des festgelegten Beschäftigtenstandes während der Kurzarbeit oder der darüber hinausgehenden Behaltefrist, so darf dies nur nach vorhergehender Zustimmung des zuständigen Betriebsrates sowie des AMS Regionalbeirates erfolgen. Bei Fehlen eines Betriebsrates tritt die zuständige Gewerkschaft an dessen Stelle.

  • Personenbezogene Kündigungen
    Diese sind immer möglich. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, durch Neueinstellung den Beschäftigtenstand aufrecht zu erhalten. Ein individueller Kündigungsschutz - also für jeden einzelnen Beschäftigten in Kurzarbeit - besteht nur dann, wenn dies zum Beispiel in der Sozialpartner-Vereinbarung so festgelegt wurde.

Das gilt nach der Kurzarbeit

Die Behaltefrist nach der Kurzarbeit beträgt ein Monat. 

Sozial­versicherung

Während der Kurzarbeit werden die Sozialversicherungsbeiträge in derselben Höhe wie vor der Kurzarbeit weiterbezahlt. Das bedeutet, dass es im Falle einer späteren Arbeitslosigkeit der betroffenen Beschäftigten zu keinen Einbußen kommt. Das Gleiche gilt auch für die Pension. Meist wird vereinbart, dass der Anteil der Arbeitnehmerbeiträge, der die Differenz zur vollen Beitragsgrundlage betrifft, vom Arbeitgeber übernommen wird.

Urlaub

Während der Kurzarbeit soll Urlaub konsumiert werden. Es kann nur ein Alturlaub oder ein Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr verbraucht werden. Das bedeutet, es muss genügend Urlaubsguthaben vorliegen. Ein Urlaubsvorgriff ist nicht zulässig!

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich ernstlich um den Abbau des Alturlaubs zu bemühen. Wird kein Urlaub verbraucht, führt dies jedoch nicht mehr zur Kürzung der Kurzarbeitsbeihilfe für den Arbeitgeber.

Urlaubsentgelt

Die Höhe des Urlaubsentgelts entspricht der Entgelthöhe vor Kurzarbeit. 

"Falsche" Kurz­arbeit

In der AK-Rechtsberatung tauchen auch immer wieder Fälle von "falscher" Kurzarbeit auf: Arbeitgeber kündigen für einen befristeten oder auch oft unbefristeten Zeitraum die Senkung der Arbeitszeit an, verbunden mit einer aliquoten Senkung des Lohnes oder Gehalts. Begründet wird dies fast immer mit der schlechten wirtschaftlichen Lage.

Die Belegschaft akzeptiert die Vereinbarung häufig aus Angst um den Arbeitsplatz. Mit gesetzlicher Kurzarbeit hat dies aber gar nichts zu tun – es handelt sich dabei lediglich um eine Reduzierung der Arbeitszeit.

ACHTUNG

Abfedernde Begleitmaßnahmen - wie Ausgleich für den Lohnausfall oder Kündigungsschutz - gibt es in diesem Fall nicht. Alle Ansprüche werden rein auf Basis der reduzierten Arbeitszeit bezahlt.

Aussetz­verträge

Ein Instrument zur Bewältigung von Auftragseinbrüchen in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist für manche Unternehmer/-innen der sogenannte Aussetzvertrag: Das Arbeitsverhältnis wird beendet und eine Wiedereinstellung zu einem späteren Zeitpunkt wird vereinbart.

Es handelt sich aber nicht um eine Karenzierung, sondern um die Auflösung des Arbeitsverhältnisses für eine gewisse Zeit – mit der Zusage/Vereinbarung, dieses später fortzusetzen. 
>> Zum Artikel "Aussetzverträge" 

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