Corona: AK verstärkt telefonische Beratung
Die AK reagiert auf den Corona-Virus: Sie hat alle Veranstaltungen bis 15. April abgesagt und verstärkt die Beratung am Telefon und im Netz.
Der Arbeitgeber darf nicht einseitig Home Office oder Telearbeit verordnen - auch nicht wegen der Ansteckungsgefahr mit dem Coronavirus durch persönliche Kontakte im Unternehmen.
Eine Verpflichtung des/der Beschäftigten zum Arbeiten im Home Office/Telearbeit besteht nur dann, wenn eine diesbezügliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag bereits enthalten ist, sich eine entsprechende Versetzungsklausel auf den Heimarbeitsplatz im Arbeitsvertrag findet oder anlassfallbezogen zwischen Arbeitnehmer/-in und Arbeitgeber/-in Home Office/Telearbeit vereinbart wird.
Allgemeine grundsätzliche Voraussetzungen und Bedingungen von Home Office könnten etwa in einer Betriebsvereinbarung geregelt sein. Details sind in den jeweiligen Einzelvereinbarungen zu regeln. Vereinbarungen zum Home Office sollten insbesondere den konkreten Arbeitsort, die Dauer der Home Office Vereinbarung (befristet oder unbefristet), die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit sowie Vorgaben zur Kostentragung für private Aufwendungen wie Strom, Internet oder Hardware regeln.
Arbeitgeber haben keinen Zutritt zum Home Office Arbeitsplatz, wenn sich dieser in der privaten Wohnung oder im privaten Haus befindet. Umgekehrt sind Arbeitgeber für die Ergonomie der Hardware (wie Monitore oder Tastaturen) verantwortlich, wenn sie diese zur Verfügung stellen.
Für Arbeitsunfälle im Home Office gibt es keine klare gesetzliche Regelungen.
Auch bezüglich Datensicherheit müssen für Home Office einige Fragen geklärt werden:
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