Schul­bei­hilfen - ein Über­blick

Die Schule kostet - das kennen Eltern nur zu gut. Besonders dann, wenn Schüler:innen die Schule nicht am Wohnort der Eltern besuchen. Es gibt eine Reihe von Beihilfen und Unterstützungen von Bund, Land, Vereinen und Stiftungen - allerdings unter gewissen Voraussetzungen.

Schul-und Heim­bei­hilfe

Schulbeihilfe

Schulbeihilfe kann für Schüler:innen beantragt werden, die eine dieser Schulen besuchen:

mittlere oder höhere Schulen
(ab der 10. Schulstufe)
Etwa Fachschule, Handelsschule, HAK, HTL, AHS-Oberstufe, Bundesanstalt für Elementarpädagogik oder Meisterschule für Kommunikations-Design.
Schulen für Berufstätige
(ab dem 1. Semester)
Wie Abend-HTL, Abend-HAK, Abend-Gymnasium oder Kolleg für Elementarpädagogik für Berufstätige.
Schulen für medizinische Assistenzberufe
(ab dem 1. Semester)
NUR für Ausbildung zur Medizinischen Fachassistenz
Kollegs
(ab dem 1. Semester)
Etwa Kolleg für Sozialpädagogik oder Kolleg für Grafik und Kommunikationsdesign.

Heimbeihilfe

Heimbeihilfe kann für Schüler:innen beantragt werden, die eine der folgenden Schulen besuchen:

Polytechnischer Lehrgangab der 9. Schulstufe
mittlere oder höhere Schuleab der 9. Schulstufe
Schule für Berufstägigeab dem 1. Semester
Schule für medizinische Assistenzberufe
ab dem 1. Semester
Kollegab dem 1. Semester

Ansuchen

Um Schul- und Heimbeihilfe kann gemeinsam oder einzeln angesucht werden. Neben ordentlichen Schüler:innen können auch bestimmte Gruppen von außerordentlichen Schüler:innen diese Beihilfen beantragen.

Hinweis

Keine Schul-/Heimbeihilfe gibt es für Schüler:innen der Gesundheits- und Krankenpflegeschulen sowie der Werkmeisterschulen.

Voraussetzungen

  • Staatsbürgerschaft Österreichs, eines EU- oder EWR-Staates, eines Drittstaates mit Übereinkommen beziehungsweise Vertrag und Konventionsflüchtlinge.

  • Schüler:innen, die keine EU- beziehungsweise EWR-Bürger:innen und keine Konventionsflüchtlinge sind, dann, wenn zumindest ein Elternteil in Österreich durch wenigstens 5 Jahre einkommensteuerpflichtig war und in Österreich den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hatte.

Die Schülerin, der Schüler

  • ist sozial bedürftig. Kriterien für soziale Bedürftigkeit und Beihilfenhöhe sind Einkommen, Familienstand und Familiengröße (von Schüler:in, Eltern, Ehepartner:in, eingetragener Partnerin/eingetragenem Partner) zum Zeitpunkt der Antragstellung.

  • hat den Schulbesuch, für die/den Schul- und/oder Heimbeihilfe beantragt wird, vor dem 35. Geburtstag begonnen.

    Die Altersgrenze kann in folgenden Fällen bis zum 40. Lebensjahr angehoben werden:
    • für jedes volle Jahr, in dem sich die Schülerin/der Schüler länger als 4 Jahre zur Gänze selbst erhalten hat (Richtwert für Selbsterhalt: Einkommen von 8.580 Euro jährlich) oder
    • für Kindererziehungszeiten aufgrund gesetzlicher Verpflichtung für jedes Kind um die Hälfte dieser Zeiten - jedoch maximal um 1 Jahr pro Kind - höchstens jedoch um insgesamt 5 Jahre.

  • wohnt bei Ansuchen auf Heimbeihilfe zum Zwecke des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern.

    Der Wohnort muss vom Schulort so weit entfernt sein (mehr als 2 Stunden mit öffentlichem Verkehrsmittel), dass der tägliche Hin- und Rückweg nicht zumutbar ist und die Aufnahme in eine gleichartige öffentliche Schule, bei der der Hin- und Rückweg zumutbar wäre, nicht möglich war. Außerdem gebührt die Heimbeihilfe, wenn Schüler:innen wegen des Besuchs einer land- und forstwirtschaftlichen Schule gesetzlich verpflichtet sind, in einem mit der Schule verbundenen Schülerheim zu wohnen.

    Bei Schüler:innen, die sich bereits 4 Jahre zu Gänze selbst erhalten haben oder eine Schule für Berufstätige besuchen oder verheiratet sind beziehungsweise in einer eingetragenen Partnerschaft leben und nicht mit den leiblichen Eltern beziehungsweise den Eltern der Partnerin/des Partners im gemeinsamen Haushalt leben, ist vom Weg zwischen Schulort und ordentlichem Wohnort der Schülerin/des Schülers auszugehen.

Antrag

Antragsformulare und Merkblätter liegen in den Direktionen der Schulen auf oder sind mehrsprachig beim Onlineratgeber Schülerbeihilfe downloadbar.

Die Schule bestätigt den Schulbesuch, die Schulstufe und bei einem Heimbeihilfenantrag allenfalls die Unzumutbarkeit des täglichen Weges vom (elterlichen) Wohnort zur Schule. Das Heim beziehungsweise die private Unterkunftgeberin/der private Unterkunftgeber bestätigt, dass die Schülerin/der Schüler dort wohnt.

Der Antrag, samt geforderten Einkommensnachweisen, ist bis Jahresende des Kalenderjahres, in dem das betreffende Unterrichtsjahr beginnt, bei der zuständigen Schülerbeihilfenbehörde einzubringen. Bei verspäteter Einreichung kommt es zu einer Kürzung der Beihilfe. 
Wird auch ein Antrag auf Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt, so ist dieser mit dem Antrag zur Schul- und/oder Heimbeihilfe gemeinsam bis Jahresende einzubringen (siehe unten).

Tritt während eines Schuljahres, für das um Schul- beziehungsweise Heimbeihilfe angesucht wurde, eine wesentliche Veränderung ein (zum Beispiel schwere Erkrankung/Tod eines Elternteils, Einschränkung der Berufstätigkeit, Verminderung des Einkommens - bei Eltern, Ehepartner:in, eingetragener Partnerin/eingetragenem Partner, Schüler:in), so kann die Erhöhung der Beihilfe beantragt werden.
Die Beihilfe ist unter bestimmten Voraussetzungen, etwa nachträglich abgeänderte Steuerbescheide oder höhere Unterhaltsleistung, zurückzuzahlen.

Schüler:innen an Schulen für Berufstätige, bei denen ein Semester beziehungsweise ein Modul einer Schulstufe entspricht, oder an semesterweise geführten Schulen stellen den Antrag pro Semester. (Wintersemester: bis 31. Dezember, Sommersemester: bis 31. Mai). Die Beihilfe wird für ein Halbjahr gewährt.

Online-Tipp

Den Online-Antrag auf Schul-/Heimbeihilfe mit Handysignatur bis 31. Dezember einbringen. Eine von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung ist hochzuladen. Schüler:innen an Schulen für Berufstätige müssen den Antrag für das Wintersemester bis 31. Dezember und für das Sommersemester bis 31. Mai einbringen.


  • Zuständig für Schüler:innen von polytechnischen, mittleren und höheren Schulen, sowie Schulen für Berufstätige in OÖ:

    Bildungsdirektion OÖ
    Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
    TEL: +43 732 7071 9306

  • Zuständig für Schüler:innen einer landwirtschaftlichen Fachschule sowie einer Schule für medizinische Assistenzberufe in OÖ:

    Amt der Oö. Landesregierung
    Direktion Kultur und Gesellschaft
    Abteilung Gesellschaft
    Bahnhofplatz 1, 4021 Linz 
    TEL: +43 732 7720 15626 


  • Zuständig für Schüler:innen von höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen:

    Bundesministerium für Bildung Wissenschaft und Forschung
    Minoritenplatz 5, 1014 Wien
    TEL: +43 1 53120 2001 


Höhe der Beihilfe

Mit dem AK-Schulbeihilfenrechner können Sie online Ihre Beihilfenansprüche ermitteln. Die Beihilfe beträgt seit 1. September 2023:

BeihilfeGrundbetrag pro Schuljahr
Schulbeihilfe1.608 Euro
Heimbeihilfe1.964 Euro

Wird Heimbeihilfe gewährt, so wird ohne eigenen Antrag automatisch 150 Euro Fahrtkostenbeihilfe mit ausbezahlt. Diese Grundbeträge erhöhen beziehungsweise vermindern sich bei Vorliegen der im Schülerbeihilfengesetz genannten besonders berücksichtigungswürdigen Umstände und vermindert sich um die zumutbaren Unterhaltsleistungen der leiblichen Eltern beziehungsweise Ehepartner:in, eingetragenen Partnerin/eingetragenen Partner, sowie einen Anteil der Bemessungsgrundlage des eigenen Einkommens der Schülerin/des Schülers selbst.

Bei Schüler:innen, die eine Schule für Berufstätige besuchen und sich zur Gänze durch eigene Einkünfte selbst erhalten, und bei Schüler:innen anderer Schulen, die sich vor der ersten Zuerkennung einer Beihilfe durch 4 Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, bleibt das Einkommen der Eltern außer Betracht. 

Bei Schulen für Berufstätige mit modularer Unterrichtsorganisation ergeben sich Verminderungen oder Erhöhungen außerdem aus der Über- oder Unterschreitung der durchschnittlichen Gesamtwochenstundenanzahl.

Beachten Sie

Schüler:innen dürfen rund 7.800 Euro pro Kalenderjahr (Bruttoeinkommen abzüglich Sozialversicherungsbeiträge) dazuverdienen. Erst bei Überschreiten dieser Grenze ist mit Abzügen von der Schulbeihilfe zu rechnen.
Ab einem Jahreseinkommen der Schülerin/des Schülers von rund 13.900 Euro geht der Anspruch auf Schulbeihilfe verloren.

Außerordentliche Unterstützung in Härtefällen

Kommt es bei der Anwendung des Schülerbeihilfengesetzes zu Härtefällen, so kann in Ausnahmefällen eine einmalige außerordentliche Unterstützung aus dem Härtefonds gewährt werden (kein Rechtsanspruch). Unbedingte Voraussetzung bleibt aber die soziale Bedürftigkeit. Anträge können formlos unter Angabe der Geschäftszahl des abweisenden Bescheides beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, Minoritenplatz 5, 1014 Wien eingebracht werden.

TIPP

Für Schüler:innen einer Schule für Berufstätige kann die Besondere Schulbeihilfe für die Vorbereitung auf die abschließende Prüfung eine finanzielle Unterstützung darstellen.

Bei­hilfen des Landes OÖ für Schul­ver­anstaltungen und Sprach­projekt­wochen

Schulveranstaltungshilfe

Eltern von Kindern, die eine Oö. Pflichtschule (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) oder landwirtschaftliche Fachschule besuchen, erhalten bei mehrtägigen Schulveranstaltungen außerhalb der Schulstandortsgemeinde finanzielle Unterstützung.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Dauer der Schulveranstaltung ab.

Dauer der Schulveranstaltung Zuschuss
5 oder mehr Tage150,00 Euro
4 Tage120,00 Euro
3 Tage90,00 Euro
2 Tage60,00 Euro

HINWEIS

Schüler:innen einer AHS (Unterstufe und Oberstufe) und BMHS können bis 30. April einen Antrag auf Unterstützung des Bundes für die Teilnahme an Schulveranstaltungen stellen.

Voraussetzungen

  • eine bestimmte Einkommensgrenze darf nicht überschritten werden
  • Wohnsitz muss sich in OÖ befinden
  • Teilnahme im Laufe des Schuljahres an mehrtägigen Schulveranstaltungen außerhalb des Schulstandortes:
    • mindestens 1 Kind hat an einer 4-tägigen Schulveranstaltung teilgenommen ODER
    • mindestens 2 Kinder an mehrtägigen Schulveranstaltungen außerhalb der Schulstandortgemeinde teilgenommen
  • Antrag (einer für alle Kinder) ist nach Durchführung der Schulveranstaltung/en), spätestens ab 3 Monate nach Ende des laufenden Schuljahres (bis spätestens 31. Oktober), zu stellen

Antrag

Antrag auf Schulveranstaltungshilfe

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft – Familienreferat
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
TEL:        +43 732 7720 187 72   
E-MAIL:   familienreferat@ooe.gv.at

Sprachprojektwochen-Förderung

Auf Antrag der Schule (Keine Einzelförderung für Schüler:innen!) werden Sprachprojektwochen an Mittelschulen, polytechnischen, mittleren und höheren Schulen gefördert.

  • Sprachprojektwochen im Inland
    Gefördert werden 50 Prozent der anfallenden Kosten für den Einsatz von "Native Speakers", maximal 365 Euro pro Klasse.

Voraussetzung ist, dass mindestens 10 Schüler:innen pro Klasse an dieser Schulveranstaltung beziehungsweise schulbezogenen Veranstaltung teilnehmen und diese mindestens 2 Tage dauert.

Amt der Oö. Landesregierung
Direktion Kultur und Gesellschaft, Abteilung Gesellschaft
TEL:       +43 732 7720 15626 
E-MAIL: geft.post@ooe.gv.at

Unter­stützung des Bundes für die Teil­nahme an Schul­ver­anstaltungen

Österreichische Staatsbürger:innen und gleichgestellte Personen*), die eine allgemeinbildende höhere Schule, eine berufsbildende mittlere oder höhere Schule oder Forstfachschule des Bundes oder Praxisschule, die an einer Pädagogischen Hochschule des Bundes eingegliedert ist, besuchen, können um Unterstützung für die Teilnahme an Schulveranstaltungen wie Sport-, Projektwochen oder Sprachreisen ansuchen.

*)Gleichgestellte Personen sind EWR-Bürger:innen; Konventionsflüchtlinge; Eltern, die bereits mindestens 5 Jahre in Österreich einkommenssteuerpflichtig waren; subsidiäre Schutzberechtigte.

Voraussetzung

  • die Schulveranstaltung dauert mindestens 4 Tage UND
  • die Schülerin/der Schüler ist sozial förderungswürdig (Familieneinkommen, Familienstand und Größe zum Zeitpunkt der Antragstellung)

Höhe

Die Unterstützung beträgt bis zu 256 Euro, höchstens jedoch jener Betrag, welchen die Leitung der Schulveranstaltung als Kostenbeitrag festsetzt.

Antrag

Antragsformulare und Merkblätter liegen an allen Direktionen der oben genannten Schulen auf oder sind mehrsprachig beim Onlineratgeber Schülerbeihilfe downloadbar. Direkt am Formular befindet sich die Stelle, wo der Antrag eingebracht werden muss.

Das Formular SUB ist zu verwenden und bis spätestens 30. April des jeweiligen Schuljahres einzubringen, wenn nur der Antrag auf Unterstützung zur Teilnahme an Schulveranstaltungen gestellt wird.

Wird auch ein Antrag auf Schul- und/oder Heimbeihilfe gestellt, so ist das Formular SUA zu verwenden und gemeinsam bis 31. Dezember des betreffenden Schuljahres einzubringen.

Der Antrag kann unter Verwendung der Bürgerkarte oder Handysignatur auch online  gestellt werden. Eine Schulbestätigung ist hochzuladen.

Er­mäßigung des Betreuungs­beitrages bei ganz­tägigen Schul­formen und Schüler­heimen

Schüler:innen, die in einem vom Bund erhaltenen Schüler:innenheim oder in einer vom Bund erhaltenen ganztägig geführten öffentlichen allgemeinbildenden Pflichtschule oder der Unterstufe einer allgemein bildenden höheren Schule angemeldet sind, haben einen Betreuungsbeitrag zu entrichten.
Für den Betreuungsbeitrag kann um Ermäßigung angesucht werden, nicht für einen Verpflegungsbeitrag. Anspruch auf Ermäßigung des Betreuungsbeitrages haben Schüler:innen, die sozial bedürftig sind: Einkommen, Familienstand und Familiengröße der Schüler:innen beziehungsweise deren Eltern wird zur Berechnung herangezogen. Die Grundlage für die Errechnung der Bemessungsgrundlage bildet das Schülerbeihilfengesetz.

Antrag

Anträge liegen in den Direktionen der jeweiligen Schulen beziehungsweise Schüler:innenheimen auf und sind innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Betreuung auch dort zu beantragen.

Schüler­frei­fahrt, Schul­fahrt­beihilfe, Fahrt­kosten­beihilfe

Zum Artikel "Freifahrt und Fahrtenbeihilfe"

Familien­beihilfe

Zum Artikel "Familienbeihilfe"

Bei­hilfen für Schüler von Institutionen, Vereinen, Stiftungen

 
Sozialministeriumservice - Landesstelle Oberösterreich
Gruberstraße 63, 4020 Linz
Tel. +43 732 7604 0
www.sozialministeriumservice.at 

Zuschuss zur barrierefreien Ausbildung für Schul- und Berufsausbildungen nach der 9. Schulstufe

Jugendrotkreuz OÖ
Körnerstraße 28, 4020 Linz
Tel. +43 732 7644 196
http://www.jugendrotkreuz.at/
Finanzielle Unterstützung für benachteiligte Schüler:innen, zum Beispiel  für Schulveranstaltungen
Kammer der Arbeiter und Angestellten in der Land- und Forstwirtschaft für Oberösterreich
Scharitzerstraße 9, 4020 Linz
Tel. +43 732 656381 24
www.landarbeiterkammer.at/ooe/ 
für Mitglieder: Schüler:innen ab der 10. Schulstufe
START Oberösterreich
Währinger Straße 2-4/29, 1090 Wien
Tel. +43 1 585 3896 30
http://www.start-stipendium.at/
Stipendium für engagierte Schüler:innen mit Migrationshintergrund ab der 10. Schulstufe, Bewerbung bis Mai für das kommende Schuljahr
 

Kontakt

Kontakt

AK Bildungsberatung in OÖ
TEL: +43 50 6906 1601
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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