Besondere Schul­bei­hilfe

Schüler:innen einer höheren Schule für Berufstätige können sich, mit Hilfe der besonderen Schulbeihilfe, unbelastet von beruflichem Stress auf die Reifeprüfung vorbereiten.

Bezugs­dauer

Die besondere Schulbeihilfe kann bis zu 6 Monate bezogen werden.
Sie kann aufgeteilt werden, wenn die Reifeprüfung in Teilen (Vor- und Hauptprüfung) absolviert wird.

Voraus­setzungen für den Bezug

Die Schülerin, der Schüler

  • besucht eine höhere Schule für Berufstätige, zum Beispiel Abend-HAK, Abend-HTL, Abend-Gymnasium, UND
  • bereitet sich auf die abschließende Prüfung vor (Vor- oder Hauptprüfung), UND
  • war unmittelbar vor Inanspruchnahme der besonderen Schulbeihilfe bereits mindestens 1 Jahr berufstätig und hat sich selbst erhalten, UND
  • stellt für die Zeit des Bezugs der besonderen Schulbeihilfe jegliche Berufstätigkeit ein (Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge, Einstellung der Berufstätigkeit, Vereinbarung einer Bildungskarenz).

Die besondere Schulbeihilfe kann unabhängig vom Alter der Schülerin beziehungsweise des Schülers bezogen werden.

HINWEIS

Besondere Schulbeihilfe kann auch beim Besuch eines Kollegs bezogen werden, sofern es sich um ein Kolleg für Berufstätige handelt und ausreichend Theorieunterricht erteilt wird. Dazu erteilt die jeweilige Schuldirektion Auskunft.

Für die Vorbereitung auf Berufsreife- oder Studienberechtigungsprüfung besteht kein Anspruch auf besondere Schulbeihilfe.

Höhe und Dauer

Mit September 2023 wurde die Besondere Schulbeihilfe erhöht auf 1.018 Euro pro Monat für maximal 6 Monate.

Der Betrag erhöht sich:

  • um 476 Euro im Monat: bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebende Schüler:innen, wenn deren (Ehe-)Partner:in nicht berufstätig ist.
  • um 180 Euro im Monat: für jedes Kind, für das die Schüler:innen unterhaltspflichtig sind.

Der Betrag vermindert sich:

  • um die Schulbeihilfe, wenn diese im jeweiligen Schuljahr auch bezogen wird.
  • um eine Waisenpension, wenn diese parallel bezogen wird.

TIPP

  • Der Schulbeihilfenrechner unterstützt Sie bei der Berechnung der besonderen Schulbeihilfe.
  • Die besondere Schulbeihilfe ist steuerfrei.

HINWEIS

Der Bezug der besonderen Schulbeihilfe schließt jedes Einkommen aus Erwerbstätigkeit aus, auch eine Geringfügige Beschäftigung!

Der parallele Bezug von Weiterbildungsgeld aufgrund einer Bildungskarenz ist möglich, reduziert aber die Höhe der besonderen Schulbeihilfe – siehe Punkt: "Besondere Schulbeihilfe kombiniert mit Bildungskarenz".

Antrag

Die besondere Schulbeihilfe ist bei der zuständigen Schulbeihilfenstelle vor Beginn der abschließenden Prüfung zu beantragen. Antragsformulare und Wegweiser-Merkblätter liegen in den Direktionen der höheren Schulen für Berufstätige auf. Die besondere Schulbeihilfe kann einmalig oder auf Antrag auch in 2 Teilbeträgen ausbezahlt werden, wenn die abschließende Prüfung in Vor- und Hauptprüfung getrennt erfolgt.

Folgende Punkte sind vor der Antragstellung zu erledigen:

  1. Informationen über den Termin für die abschließende Reifeprüfung (Vor- oder Hauptprüfung) einholen
  2. den gewünschten Zeitraum der Inanspruchnahme der besonderen Schulbeihilfe bestimmen
  3. Karenzierung beziehungsweise Beendigung des Dienstverhältnisses mit Arbeitgeber:in klären
  4. zeitgerecht (!) vor abschließender Prüfung Antrag auf besondere Schulbeihilfe einbringen

ONLINE-TIPP

Den Online-Antrag auf besondere Schulbeihilfe mit Handysignatur zeitgerecht einbringen. Eine von der Schule unterzeichnete Schulbestätigung ist hochzuladen.

Für weitere Informationen

Bildungsdirektion OÖ
Sonnensteinstraße 20, 4040 Linz
TEL: +43 732 7071 2231

Dienst­frei­stellung im Betrieb

Gemäß Schülerbeihilfengesetz haben Schüler:innen einer höheren Schule für Berufstätige unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf besondere Schulbeihilfe. Nicht geregelt durch das Schülerbeihilfengesetz wird das Vertragsverhältnis zwischen Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber.
Antragsteller:innen müssen daher mit ihren Arbeitgebern in jedem Fall eine Vereinbarung über die Art und Weise der (vorübergehenden) Einstellung ihrer Berufstätigkeit treffen. Möglichkeiten sind etwa eine Beurlaubung gegen Entfall der Bezüge oder die Vereinbarung einer Bildungskarenz. Bei Nichteinigung gibt es nur die Möglichkeit der Lösung des Dienstverhältnisses.

TIPP

Am besten klären Sie Ihre Fragen zur Einstellung der Berufstätigkeit mit Ihrem Betriebsrat/Ihrer Betriebsrätin oder mit den AK-Rechtsexpert:innen, die Ihnen unter +43 50 6906 1 gerne zur Verfügung stehen.

Was Sie bei der Sozial­versicherung be­achten sollten

Als Bezieher:in von besonderer Schulbeihilfe sind Sie unfall-, nicht aber automatisch krankenversichert.

Jenen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis gegen Entfall der Bezüge karenzieren, empfehlen wir zur Sicherstellung des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes die Mitversicherung bei Eltern oder Partner:in beziehungsweise die Selbstversicherung in der Krankenversicherung (Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage stellen!) sowie gegebenenfalls die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung.
Personen mit Anspruch auf Arbeitslosen- oder Weiterbildungsgeld sind über die Arbeitslosenversicherung versichert. Eine Mit- oder Selbstversicherung ist für sie somit nicht erforderlich.

Für weitere Informationen zur Krankenversicherung

Österreichische Gesundheitskasse in OÖ
Gruberstraße 77, 4021 Linz
TEL: +43 50 766 14

Für Informationen zur freiwilligen Pensionsversicherung

Pensionsversicherungsanstalt
Landesstelle OÖ
Bahnhofplatz 8, 4021 Linz
TEL: +43 5 0303

TIPP

AK-Mitglieder, die eine Schule für Berufstätige besuchen, werden mit dem AK-Reifeprüfungsbonus unterstützt.

Manche Gewerkschaften fördern ihre Mitglieder, die über den zweiten Bildungsweg zum Beispiel die Matura absolvierten.
Nachfragen kann sich lohnen.

Besondere Schul­bei­hilfe kombiniert mit Bildungs­karenz

Parallel zur vereinbarten Bildungskarenz kann auch eine reduzierte besondere Schulbeihilfe bezogen werden.
Die Kürzung der besonderen Schulbeihilfe wird berechnet, indem die Höhe der monatlichen besonderen Schulbeihilfe halbiert (509 Euro) und vom Weiterbildungsgeld abgezogen wird. Um den so ermittelten Differenzbetrag ist nun die besondere Schulbeihilfe zu kürzen.

Beispiel

monatlich 900 Euro Weiterbildungsgeld für Bildungskarenz:

 900,00 EuroWeiterbildungsgeld,
monatlich
 -509,00 EuroHälfte der besonderen
Schulbeihilfe (fixer Betrag)
 =391,00 Euroum diesen Beitrag wird
besondere Schulbeihilfe gekürzt
 
 1.018,00 Eurobesondere Schulbeihilfe,
monatlich
391,00 Euroum diesen Betrag wird
besondere Schulbeihilfe gekürzt
 =627,00 EuroErgebnis: reduzierte besondere
Schulbeihilfe, monatlich

Besondere Schul­beihilfe und Familien­beihilfe

Parallel zur besonderen Schulbeihilfe können Schüler:innen bis zum 24. Lebensjahr (in bestimmten Fällen bis zum 25. Lebensjahr) Familienbeihilfe beim Wohnsitzfinanzamt beantragen.

HINWEIS

Familienbeihilfe kann auch bezogen werden, wenn das Arbeitsverhältnis gelöst oder karenziert wurde und Arbeitslosen- beziehungsweise Weiterbildungsgeld bezogen wird. Beide Bezüge sind steuerfrei und zählen nicht zum Einkommen.

Links

Kontakt

Kontakt

AK Bildungsberatung in OÖ
TEL: +43 50 6906 1601
E-MAIL: bildungsinfo@akooe.at
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